Ärzte: Zuwendungen in Zukunft strafbar – Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

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Zuwendungen und Geschenke an Ärzte durch Pharmareferenten oder Pharmaunternehmen sind nicht selten. Der Bundestag hat nun ein Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.

Wichtigster Bestandteil ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Bestechungsgelder, die das Verordnungsverhalten von Ärzten beeinflussen sollen, sind künftig strafbar. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Einen Unterschied zwischen privatärztlicher und vertragsärztlicher Versorgung besteht nicht. Es droht Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 3 Jahren.

Spiegel Online zitiert den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) wie folgt: „Wer Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, wer Kopfprämien kassiert, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar.“ Strafbar machen sich mit der Neuregelung Angehörige von Heilberufen, wenn sie bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln für sich oder Dritte einen Vorteil als Gegenleistung verlangen. Das ziele neben Ärzten und Apothekern auch auf Therapeuten. Apothekern stehe aber bei der Abgabe von Medikamenten ein großer Ermessensspielraum zu. Das Strafmaß gelte ebenso für Industrievertreter, die Medizinern Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung versprechen. Bei der Neuregelung handele es sich um ein Offizialdelikt.

Damit schließt der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke: Der BGH hatte noch im Juni 2012 durch Beschluss (AZ: GSSt 2/11) entschieden, dass Kassenärzte, die zum Zwecke der Verordnung von Arzneimitteln Zuwendungen von Pharmaunternehmen entgegennehmen, sich nicht strafbar machen. Der niedergelassene Arzt handle weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Daher seien auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Zuwendungen zukommen ließen nicht wegen Korruption strafbar. Bislang machten sich nur angestellte Ärzte strafbar, wenn sie Geld oder Geschenke beispielsweise dafür annehmen, dass sie das Medikament einer bestimmten Firma verschreiben. Bei niedergelassenen Medizinern gab es hingegen eine Gesetzeslücke, da diese gem. § 299 StGB keine Angestellten oder Beauftragten im Sinne des Gesetzes sind. Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung begrüßte damals die Entscheidung des BGH, ebenso wie der Präsident der Bundesärztekammer. Ärzte nähmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung war. Das Urteil berücksichtige die freiberufliche Stellung des Arztes.

Der BGH hatte seinerzeit klargestellt: „Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.“

Das neue Gesetz enthält im Gegensatz zum Gesetzesentwurf keine Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten, welche landesrechtlich geregelt sind und ggf. zu unterschiedlichen Strafbarkeiten führen können.

Wie die neuen Straftatbestände, die an § 299 StGB angelehnt sind (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), sich in der Praxis bewähren, wird sich zeigen. Rechtsgut der Vorschriften dürfte wie schon bei § 299 StGB der freie Wettbewerb sein. Eine Stärkung der Patientenrechte ist mit dem neuen Gesetz also nicht verbunden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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