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Ärztepfusch – lohnt sich der Gang zum Anwalt wirklich?

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Wenn nach einem ärztlichen Heileingriff körperliche Beschwerden auftreten, sind viele Patienten oftmals verunsichert: Ist alles richtig gelaufen? Hat der Arzt etwas falsch gemacht? Bekomme ich nun Schmerzensgeld - oder habe ich durch meine Einwilligung keinerlei Ansprüche gegen den Arzt? Schon an dieser Stelle sei gesagt: Wer mit der Forderung von Schadensersatzleistungen in solchen Fällen zu lange zögert, riskiert einen völligen Verlust seiner Ansprüche gegen den behandelnden Mediziner!

Behandlungsfehler sind keine Seltenheit - nur die Wenigsten wehren sich

Nach einer Mitteilung der Bundesärztekammer gab es im Jahr 2010 mehr als 11.000 Beschwerden über fehlerhafte ärztliche Diagnosen oder nachlässiges Arbeiten bei Behandlungen oder Operationen. Und tatsächlich werden im Nachhinein bei rund 25 % aller geprüften Fälle Behandlungsfehler festgestellt, die zu teilweise lebenslangen Gesundheitsschäden bei den Patienten geführt haben.

Dabei gilt: Wer sich mit professioneller rechtlicher Unterstützung gegen Ärztepfusch wehrt, hat gute Chancen auf Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Bedeutung der Einwilligung

Vor jeder Operation muss ein Patient schriftlich seine Einwilligung in den Heileingriff erteilen. Mit dieser Unterschrift bestätigt er, dass der behandelnde Arzt ihn sorgfältig über die medizinischen Risiken aufgeklärt hat und zudem, dass dieser Arzt den Eingriff auch in der beschriebenen Weise durchführen darf. Eine solche Einwilligung bedeutet aber keineswegs einen pauschalen Haftungsausschluss des Arztes für eventuelle Folgeschäden.

Sollten nach einer Operation oder einem anderen ärztlichem Heileingriff daher körperliche Beschwerden auftreten, so kann ein Rechtsanwalt die rechtliche Reichweite der Einwilligung prüfen und daran festmachen, ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Mit wie viel Schmerzensgeld kann gerechnet werden?

Es hängt stets vom Einzelfall ab, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Schadensersatzanspruch inklusive Schmerzensgeld zusteht. Dies resultiert aus der Doppelfunktion, welche die Rechtsprechung dem Schadensersatz in der Arzthaftung beimisst. Zum einen sollen die erlittenen Vermögensschäden, die beispielsweise für teure Korrekturbehandlungen entstehen, ausgeglichen werden. Andererseits ist mit dem „Schmerzensgeld" auch eine Genugtuungsfunktion für den Patienten verbunden. Lassen sich die finanziellen Schäden in aller Regel noch eindeutig beziffern, so können so genannte „immaterielle Schäden" (z.B. das Schmerzensgeld) nur für den Einzelfall berechnet werden. Wird jedoch ein Prozess angestrebt, so kann der beratende Rechtsanwalt die ungefähre Höhe des Schmerzensgeldes anhand der früheren Rechtsprechung der Gerichte abschätzen.

Es kommt nicht auf das Ausmaß der Verletzung an!

Schadenersatzleistungen sind nicht auf Fälle begrenzt, in denen der Patient große Schmerzen oder besonders beeinträchtigende Schädigungen davon getragen hat, wie ein Beispiel aus der Praxis verdeutlichen kann:

Eine minderjährige Mandantin hatte auf Grund eines Behandlungsfehlers während einer Nasenoperation eine kleine, aber dauerhaft sichtbare Narbe an der Nase davongetragen. Auf Grund der Klage konnte für die Mandantin eine Gesamtschadensersatzzahlung in Höhe von 8000,00 € erreicht werden.

Vorsicht bei Abfindungsvereinbarungen!

Nicht selten kommt es vor, dass die Berufshaftpflichtversicherungen der behandelnden Ärzte in einem Arzthaftungsprozess dem Patienten so genannte „Abfindungsvereinbarungen" vorlegen. Diese sind in der Regel mit üppigen und verlockend hohen Abfindungszahlungen verbunden. Unterschreibt ein Patient eine solche Vereinbarung jedoch vorschnell, so muss er sich im Klaren darüber sein, dass damit alle zukünftigen Ansprüche - auch für solche Folgeschäden, mit denen er noch nicht rechnet - gegen den Arzt abgegolten werden. Eine solche Vereinbarung sollte daher unbedingt vorher einem Rechtsanwalt zur Prüfung und Risikoanalyse vorgelegt werden.

Holger Syldath

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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