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Tod nach Ärztepfusch - Ansprüche Hinterbliebener

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Leider kommt es nach ärztlichen Behandlungsfehlern hin und wieder auch zu Todesfällen. Die häufigsten Ursachen sind Tod durch fehlende Reaktion auf sinkende Sauerstoffwerte, Medikationsfehler, fehlende Nachkontrolle von Laborwerten oder Folgeuntersuchungen, Sturz von Patienten sowie Geburtsfehler.

Angehörige haben dann ebenfalls eigene Ansprüche gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung.

Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld des Patienten geht nach seinem Tode auf seine Erben über. Diese können also den Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen im eigenen Namen geltend machen. Hierzu haben sie auch ein eigenes Recht auf Herausgabe der Patientenakten.

Schockschaden

Anders als z. B. in den USA haben Hinterbliebene in Deutschland – abgesehen vom Hinterbliebenengeld gemäß § 844 BGB – keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch für Trauer und Verlust eines nahen Angehörigen. Fordern Angehörige ein eigenes Schmerzensgeld, so besteht ein Anspruch hierauf nur, wenn die Trauer für die Angehörigen selbst einen krankhaften Zustand verursacht. Müssen Angehörige wegen Depressionen aufgrund des Schocks für den unerwarteten Verlust eines Angehörigen psychotherapeutisch behandelt werden, haben sie daher einen eigenen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger und seine Versicherung. Der eigene pathologische Zustand muss vom Hinterbliebenen nachgewiesen werden. Hierzu sind zunächst einmal ärztliche Atteste erforderlich, die im Gerichtsverfahren durch Sachverständige begutachtet werden.

Unterhaltsschaden

Ehegatten und Lebenspartner haben einen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens. Fällt der Unterhaltspflichtige weg, muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers hierfür einstehen. Wichtig ist, dass die Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers bestanden haben muss. Wer also nach einer misslungenen Operation heiratet, hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Unterhaltsschadens.

Sterben Mutter und Vater, haben auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt. Das gilt aber nicht für „Stiefkinder“, auch wenn der Verstorbene sie finanziell unterstützt hatte.

Der Unterhalt wird vierteljährlich im Voraus als Rente gezahlt. Nur in Ausnahmefällen findet eine einmalige Kapitalabfindung statt.

Es muss konkret berechnet werden, was der Verstorbene monatlich an Unterhalt hätte zahlen müssen. Maßstab ist der Lebensstandard der Familie vor dem Todesfall. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Kosmetika, Friseur, Ausgaben für sportliche oder kulturelle Aktivitäten und die Wohnungskosten. Außerdem zählen hierzu auch Rücklagen für Anschaffungen, Urlaubsreisen und Vermögensvorsorge für das Alter. Gerade die Vorsorge für das Alter ist von entscheidender Bedeutung, wenn der Verstorbene als Allein- oder Hauptverdiener der Familie für die Rentenanwartschaften seines Ehegatten sorgte.

Die sogenannten Düsseldorfer Tabellen für unterhaltsberechtigte Personen geben nur einen Mindestunterhalt an. Sie können im Rahmen des Schadensersatzes im Medizinrecht nur bei niedrigen Einkommen herangezogen werden. In der Regel liegt der tatsächliche und konkret berechnete Bedarf über den gesetzlichen Unterhaltsbeträgen.

Hinterbliebenengeld

Der schädigende Arzt hat nahen Angehörigen ("Hinterbliebene") für ihr seelisches Leid eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird gesetzlich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Angehörige erhalten so einen eigenen Ersatzanspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für den Verlust einer nahestehenden Person. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind gesetzlich klar geregelt:

  1. Wurde ein Mensch durch die Handlung einer dritten Person getötet?
  2. Bestand das gesetzlich geforderte Näheverhältnis, das in den oben beschriebenen Fällen vermutet wird?
  3. Haben Sie seelisches Leid durch den Tod der nahestehenden Person erlitten?

Der Geschädigte muss sein seelisches Leid aufgrund des Verlustes der nahestehenden Person nicht selbst beweisen. Vielmehr wird dies vermutet. Allerdings steht dem Schädiger ein Gegenbeweis zu, dass durch den Verlust kein seelisches Leid eingetreten ist. Dieser Beweis dürfte schwerlich zu führen sein.

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld kann auch auf andere übertragen, verpfändet, gepfändet oder vererbt werden. Bei mehreren Hinterbliebenen steht jedem einzelnen ein eigener Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wird nicht von einem eigenen Schmerzensgeldanspruch z. B. wegen eines Schockschadens abgezogen oder umgekehrt. Beide stehen nebeneinander in voller Höhe dem Geschädigten zu.

Auch für folgende Personen ist eine Nähebeziehung naheliegend:

  •  Verlobte,
  • nicht eheliche Lebensgemeinschaften,
  • Geschwister,
  • Großeltern und Enkel,
  • Stief- und Pflegekinder,
  • Angehörige von sogenannten Patchworkfamilien sowie
  • Besonders enge Freundschaften mit besonders enger und langjähriger Bindung.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist vom Einzelfall abhängig. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung aber selbst einen Betrag in Höhe von € 10.000,00 pro Hinterbliebenem als Durchschnittsbetrag bezeichnet. Ein höherer Betrag kann gefordert werden, wenn der Anspruchsberechtigte einen Schock erlitten hat oder das Verhalten des Schädigers das Leid z. B. durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit erhöht hat. Auch führt eine zögerliche Regulierung durch den Haftpflichtversicherer zu einer Erhöhung. Ein Mitverschulden des Getöteten kann sich jedoch anspruchsmindernd wirken.

Kosten der Beerdigung

Die Beerdigungskosten werden in der Regel als Pauschale in Höhe von € 5.000,-- ersetzt. Hinterbliebene sind verpflichtet, einen Schaden möglichst gering zu halten. In der Pauschale sind daher enthalten:

  • Kosten einer Grabstätte,
  • die erste Bepflanzung,
  • Bestattungsfeier mit Trauerredner,
  • Beerdigungszeremonie mit Sargträgern und Auszug der Grabstätte,
  • oder Kosten der Verbrennung,
  • Blumenschmuck für die Trauerfeier,
  • Todesannonce und Einladungen.

Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Grabes sind dagegen nicht erstattungsfähig.

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