AG Bielefeld: Pauschale Benennung eines „Täters“ erfüllt nicht die sekundäre Darlegungslast

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Amtsgericht Bielefeld vom 23.05.2019., Az. 42 C 445/18

In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten ein Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten eingeleitet, da über dessen Internetanschluss illegal ein Filmwerk mittels Tauschbörsensoftware zum Download angeboten wurde.

Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch ihn, sondern durch einen italienischen Gast begangen worden sei. Dies habe er bei einem kürzlichen Italienaufenthalt in Erfahrung gebracht. Der Gast habe zugegeben, dass er auf den Film „zugegriffen“ habe.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil zunächst die bestehende Rechteinhaberschaft der Klägerin vor und kam sodann zu dem Schluss, dass der Vortrag des Beklagten nicht ausreiche, um den Beklagten aus der Haftung zu entlassen. Weder überzeuge der Vortrag zur eigenen Person noch die pauschale Benennung des Dritten:

„Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, sodass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er trägt vor, zu den fraglichen Zeitpunkten nicht am Computer und nicht im Internet gewesen zu sein. Dieses Vorbringen ist unerheblich, da aufgrund der Funktionsweise der Filesharing-Software eine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist. 

Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe von Ende November 2014 bis Anfang Januar 2015 Besuch von Herrn […] aus Italien gehabt, der Zugriff auf den Computer und das Internet gehabt habe, und welcher bei einem kürzlichen Italienaufenthalt bei einer eindringlichen Befragung angegeben habe, dass er seinerzeit im Internet gewesen sei und auf den Film […] zugegriffen habe, ist unerheblich. Die Angabe des Herrn […] ist vollkommen nichts sagend in Bezug auf den Vorwurf des Anbietens des Filmwerkes […] über eine Internettauschbörse. Aus der Angabe des Herrn […] lässt sich lediglich entnehmen, dass er auch den Film […] zugegriffen hat, was auch immer dies bedeuten soll.“

Für das Amtsgericht stand daher die eigene Verantwortlichkeit fest, da dieser der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Der Beklagte wurde vom Amtsgerichts Bielefeld daher vollumfänglich zu einer Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.


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