AG Detmold: kein Gebührenanspruch des „Gemeinsamen Vertreters“ gegen die Anleihegläubiger

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Der in einem Insolvenzverfahren eingesetzte „gemeinsame Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger hat keinen Vergütungsanspruch gegen die von ihm vertretenen Gläubiger, sondern nur gegen den Insolvenzschuldner. Nach ähnlichen Entscheidung mehrerer anderer Gerichte urteilte so nun auch das AG Detmold.

Zahlreiche Schulverschreibungsgläubiger hatten sich zuletzt an uns gewandt, die von den Hamburger Rechtsanwälten Gröpper Köpke zur Zahlung von Gebühren für deren Tätigkeit als „gemeinsamer Vertreter“ aufgefordert worden waren. Die Rechtsanwälte verlangten jeweils die Zahlung von Kosten, die bei deren Tätigwerden als „Gemeinsamer Vertreter“ entstanden sein sollen. Worum ging es bei diesen Zahlungsforderungen?

Gebührenansprüche des „Gemeinsamen Vertreters“

Seit einigen Jahren schon läuft ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG. Diese Firma hatte einst Schuldverschreibungen an zahlreiche Gläubiger ausgegeben. 

Im Insolvenzverfahren kann nach einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung ein sogenannter „gemeinsamen Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger bestellt werden, der gem. § 19 SchVG die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger gebündelt wahrnehmen soll. 

Hiervon kann etwa der Insolvenzverwalter profitieren, der hiermit einen Ansprechparter statt möglicherweise Hunderter hat. Im vorliegenden Fall wurden als gemeinsamer Vertreter die Hamburger Rechtsanwälte Gröpper Köpke bestellt.

Die Kanzlei Gröpper Köpke vertrat später die Ansicht, die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten seien von den Gläubigern zu tragen, für die sie als gemeinsamer Vertreter tätig werden sollte.

Mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 6 C 387/18) hat nun auch das AG Detmold eine der von Gröpper Köpke erhobenen Klagen abgewiesen. 

Zum einen fehle es an einer vertraglichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch. So sei eine individualvertragliche Gebührenabrede bereits nicht vorgetragen worden. Auch die Bestellung der klagenden Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertreterin durch Mehrheitsbeschluss auf der Gläubigerversammlung könne keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung begründen. Dies widerspräche der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG.

Zum anderen verneinte das Gericht auch einen gesetzlichen Anspruch. Im Gegenteil – § 7 Abs. 6 SchVG lege gerade fest, dass die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzschuldner zu tragen hat. In diesem Zusammenhang würden weder § 19 SchVG noch die Vorschriften der InsO eine Regelung enthalten, die von der Kostentragungspflicht des § 7 Abs. 6 SchVG abweicht.

Einen Nachteil für sich selbst hätte der gemeinsame Vertreter umgehen können, indem er die Übernahme seiner Tätigkeit davon abhängig macht, dass seine Vergütung von den lnsolvenzgläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Von dieser Möglichkeit, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, habe er aber offenbar keinen Gebrauch gemacht. 

Auch könne die klägerseits angeführte Rechtsprechung des BGH nicht so verstanden werden, dass dem gemeinsamen Vertreter ein unmittelbarer Anspruch gegen jeden einzelnen von ihm vertretenen Gläubiger zustehen solle. Bestände ein solcher direkter Anspruch, so das AG Detmold, wären im Übrigen die weiteren Ausführungen des BGH obsolet, nach denen der gemeinsame Vertreter zur besseren Absicherung seiner Vergütung eine Vergütungsvereinbarung mit den Schuldverschreibungsgläubigern hätte treffen können. 

Mehrere Gerichte entschieden bereits ähnlich

Im Ergebnis ähnlich wie das AG Detmold entschieden zuletzt mindestens auch das AG Mainz, das AG Hannover, das AG Breisach und das AG Bremen. In Parallelsachen bestehen also sehr realistische Erfolgsaussichten, sich gegen entsprechende Forderungen mit Erfolg zur Wehr zu setzen. 

Haben Sie eine ähnliche Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder eine Klage erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um die möglichen Handlungsoptionen durchzusprechen. Wir beraten und vertreten Sie gerne. 


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