TOPHEDGE AG – Anleihegläubiger können gemeinsamen Vertreter wählen

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Die TOPHEDGE AG hat im Jahr 2008 die 9 %-Anleihe (ISIN: DE000A0SLZ91, WKN: A0SLZ9) und im Jahr 2013 die 7,5 %-Anleihe (ISIN: DE000A1R01Y0, WKN: A1R01Y) emittiert. Für beide Anleihen hat das Insolvenzgericht nun für den 24.08.2018 Anleihegläubigerversammlungen einberufen. In diesen Versammlungen werden die Anleihegläubiger aufgefordert, darüber abzustimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter bestellen wollen.

Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Die Kosten, die mit der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters entstehen, stellen nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar, weshalb der gemeinsame Vertreter entweder eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter schließen muss oder aber mit den Anleihegläubigern selbst. Sollte sich der Insolvenzverwalter mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden erklären, könnte mit den Anleihegläubigern eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass die Kosten mit der jeweils den Anlegern zustehenden Quote verrechnet wird. Die Anleger erhalten in diesem Falle also nur eine geringere Quotenzahlung ausgezahlt. Würden die Anleihegläubiger sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann müssten sie mehrere hundert Euro investieren, die unabhängig von der Quote zu zahlen wären. Das Risiko – auch der Kosten für die gemeinsame Vertretung – liegt damit bei dem gemeinsamen Vertreter selbst.

Die auf das Insolvenz-/Sanierungsrecht sowie auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in den Anleihegläubigerversammlungen an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Kosten entstehen den Anlegern durch die Erteilung der Stimmrechtsvollmachten nicht.

Was müssen Anleger tun?

  1. Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sog. Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
  2. Stimmrechtsvollmacht der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erteilen, die dieses im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung ausüben wird. Die Stimmrechtsvollmacht finden Investoren unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/wp-content/uploads/2018/06/Vollmacht %20f %C3 %BCr %20die %20Glaeubigerversammlung.pdf.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche inner- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern per E-Mail, per Telefon oder postalisch mit uns in Verbindung.

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