AG Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin in P2P-Verfahren zu Lizenzschadensersatz i. H. v. 1.000,00 €

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Amtsgericht Erfurt vom 18.07.2019, Az. 4 C 2527/16

Im Vorfeld des genannten Verfahrens am Amtsgericht Erfurt wurde die beklagte Anschlussinhaberin wegen eines im Jahr 2012 erfolgten illegalen Tauschbörsenangebots urheberrechtlich geschützter Filmwerke über ihren Internetanschluss zunächst abgemahnt.

Die Klägerin hatte die Beklagte insoweit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz der Abmahnkosten und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auf den entstandenen Lizenzschaden in Höhe von EUR 600,00 aufgefordert.

Da die Beklagte die Erfüllung der Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin im Jahr 2015 gegen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte jedoch fristgerecht Widerspruch erhob. Zur weiteren gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche hätte die Klägerin nach den zivilprozessualen Regeln daher die Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Erfurt beantragen und die Ansprüche begründen müssen. Die Klägerin hatte sich jedoch zunächst dazu entschlossen, das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Ende des Jahres 2016 beantragte sodann die Beklagte bzw. deren Rechtsanwalt die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht. Die Beklagte war insoweit der offensichtlichen Auffassung, dass aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Regelverjährungsfrist die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen insgesamt verjährt waren. Auch ein Hinweis der Klägerin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Lizenzschadensersatzansprüche erst nach Ablauf von zehn Jahren verjährten, bewog die Beklagte nicht dazu, die Abgabe rückgängig zu machen.

Die Klägerin war daher dazu gehalten, den Rechtsstreit fortzuführen und beantragte beim Amtsgericht Erfurt, die Beklagte zu verurteilen, einen (erhöhten) Lizenzschadensersatz von EUR 1.000,00 zu zahlen.

Das Amtsgericht Erfurt gab der Klage vollumfänglich statt.

Die bloße Behauptung, die Beklagte verfüge über keinerlei Endgeräte, mit denen eine Tauschbörse habe genutzt werden können, sei nicht ausreichend, um die gegen einen Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen. Die Beklagte habe es insoweit versäumt, die ihr obliegenden Nachforschungen durchzuführen und darzulegen, welcher Dritte sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme.

Die Beklagte wurde daher, nachdem sie eigenverantwortlich auf die Durchführung des Verfahrens hingewirkt hatte, als Täterin zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Anm. d. Autors: In einem gleichgelagerten Parallelfall wurde die Beklagte ebenfalls mit demselben Ergebnis verurteilt (Amtsgericht Erfurt, Az. 5 C 2538/16).

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