Veröffentlicht von:

AG Frankfurt am Main: Familienvater haftet nicht für Filesharingvorwurf von RKA

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.01.2017 eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei RKA aus Hamburg, als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf des Filesharings gegen den von uns vertretenen Beklagten.

Verfahren

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Dead Island“ über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben.

Der Beklagte wurde im Jahr 2013 wegen dieses Vorwurfs von der Kanzlei RKA abgemahnt. Mit der Abmahnung forderte die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Außergerichtlich gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die geforderten Beträge.

Die Klägerin beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei RKA mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauffolgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei RKA, da sie letztlich den Beweis der Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht erbringen konnte.

Rechtliches

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob über den Internetanschluss des Beklagten die Software „Dead Island“ zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde daher jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin.

Das Gericht bezieht sich hierbei auf die viel zitierten Entscheidungen des BGH vom 8. Januar 2014, die I ZR 169/12 (BearShare); BGH-Urteil vom 11.06.2015, und die I ZR 75/14 (Tauschbörse III).

Sekundäre Darlegungslast

Ferner stellt das Gericht klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Beklagten gerade nicht greift. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche verschiedenen verwendeten Endgeräte zum fraglichen Tatzeitpunkt im Haushalt des Beklagten vorhanden waren und welche im Haushalt des Beklagten lebenden Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Der Beklagte konnte weiter nachvollziehbar darlegen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder zur angeblichen Tatzeit zu Hause gewesen sind.

Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen, zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten keinen selbstständigen Zugriff auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als Täter in Frage kommen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Update vom 07.03.2017: Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde von der Klägerseite mit der Berufung angegriffen. Wir informieren Sie hier über die Entwicklungen in der Sache.

Für Fragen rund um das Thema Filesharing stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema