Veröffentlicht von:

AG Frankfurt weist Klage von BaumgartenBrandt ab – keine korrekte IP-Adressen-Ermittlung

  • 3 Minuten Lesezeit

Adressaten einer Abmahnung können sich gegen eine Filesharing-Abmahnung auch dann erfolgreich wehren, wenn der notwendige Nachweis, dass die IP-Adresse des fraglichen Anschlusses korrekt ermittelt wurde, nicht erbracht wurde. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Aktenzeichen 31 C 3479/14, welche wir für unsere Mandantin errungen haben.

Wie lautet der Vorwurf, welcher dem Rechtsstreit zugrunde liegt?

Unsere Mandantin erhielt im Jahr 2010 eine Filesharing-Abmahnung von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der Klägerin KSM GmbH. Ihr wurde vorgeworfen, das geschützte Filmwerk „Red Canyon“ illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte.

Wie lauten die Forderungen der Klägerin?

Die Klägerin forderte von unserer Mandantin Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von EUR 555,60 nebst Zinsen. Darüber hinaus machte sie Schadensersatz geltend, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 400,00 betragen sollte, nebst Zinsen.

Die vorgeworfene Rechtsverletzung durch unsere Mandantin konnte nicht nachgewiesen werden! Entscheidungsgründe des Gerichtes:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der KSM GmbH mit Urteil vom 21.09.2016 (Az. 31 C 3479/14) ab.

Der Grund hierfür lag darin, dass eine Rechtsverletzung durch unsere Mandantin nicht nachgewiesen werden konnte!

Unsere Mandantin führte an, dass sie zur konkreten Tatzeit nicht Anschlussinhaberin gewesen ist, da sie zu der Zeit noch nicht in dem in Rede stehenden Objekt mit dem fraglichen Internetanschluss wohnte, sondern ein Dritter.

Die Klägerin behauptete, die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software habe fehlerfrei funktioniert.

Das Gericht führte hierzu aus, dass der notwendige Nachweis, dass die Rechtsverletzung von einem Internetanschluss unserer Mandantin ausging, nicht erbracht werden konnte. Konkret ausgedrückt bedeutet dies, dass der notwendige Nachweis des korrekten Ermittelns der IP-Adresse des in Rede stehenden Anschlusses nicht beschafft werden konnte.

Das Gericht befand die Beweisangebote der Klägerin als unzureichend:

  • Die Klägerin konnte keinen Beweis dafür anbringen, welche Daten das Programm überhaupt festgestellt hat; ein konkreter Nachweis der IP-Adressenfeststellung fehlte somit.
  • Erforderlicher Beweis ist ein Ausdruck des Originaldatensatzes der observierten Daten durch die Software vor der Auskunftserteilung, wer Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse ist, da ansonsten eine Beeinflussung des Ermittlungsergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die Ermittlungssoftware muss allgemein fehlerfrei arbeiten, um eine korrekte Ermittlung der IP-Adresse zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, hilft der Klägerin auch keine bestätigende Zeugenvernehmung, auch nicht, wenn es sich um den Softwareentwickler handelt.

Beachten Sie noch: Ist das Beweisangebot, wie im vorliegenden Fall, nach Ansicht des Gerichtes unzureichend, ist es allgemein nicht Aufgabe des Gerichtes, eine Beweisanordnung zu treffen. Dies ist grundsätzlich der Initiative der Parteien überlassen. Befindet das Gericht die angebrachten Beweise der Klägerin somit als unzureichend, erfolgt keine Beweisanordnung durch das Gericht, durch welche die Klägerin schlussendlich noch die Möglichkeit hätte, zureichende Beweise zu erbringen.

Fazit: Aus dieser Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ergibt sich, dass das korrekte Ermitteln der IP-Adresse des in Rede stehenden Anschlusses nicht generell unterstellt wird, sondern ein konkreter Nachweis hierfür erforderlich ist.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Klage als unbegründet abzuweisen und der Beklagte muss weder Schadensersatz noch Aufwendungsersatz an die Klägerin zahlen.

Beachten Sie bitte: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten oder werden bereits vor Gericht in Anspruch genommen?

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing,
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon,
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen,
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten,
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig,
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema