AG Leipzig, Diktator stellt keine Beleidigung nach § 185 StGB dar

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Bezeichnung als "Diktator" keine strafbare Beleidung sondern zulässige Meinungsäußerung

Die Äußerung "Diktator” oder “Du bis ein Diktator”  bzw. “Du führst dich auf wie ein Diktator” stellen sich nach einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig weder als Formalbeleidigungen noch als Schmähkritik dar. 

Strafbefehl wegen Beleidigung "Du bist ein Diktator" lautete noch auf Geldstrafe von 1.050 EUR

Zunächst erging ein Strafbefehl wegen der Worte "Du bis ein Diktator" und der Angeklagte soll sich laut diesem wegen Beleidigung strafbar gemacht haben, §§ 185, 195 StGB. Das Gericht verurteilte im Strafbefehl zu 35 Tagessätzen von jeweils 30 EUR Geldstrafe, insgesamt 1.050 EUR.

Gegen diesen Strafbefehl wurde fristgerecht (innerhalb von 2 Wochen) Einspruch eingelegt. Im Rahmen der dann stattgefundenen Gerichtsverhandlung(en) und der dortigen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmungen) stellte sich heraus, dass der wegen Beleidigung Angeklagte durchaus die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt haben soll, der genaue Wortlaut der Äußerung blieb jedoch unklar. Dennoch würdigte das Amtsgericht Leipzig die damit verbundene und mit der Äußerung zusammenstehende "Machtkritik" als zulässige Meinungsäußerung. 

Zwar ist eine Bezeichnung als "Diktator"  laut der Begründung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 23.03.2021 (Az.: 217 Cs 755 Js 55546/20 – rechtskräftig) durchaus polemisch. Aber sie erfüllt nicht den Straftatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB. Vielmehr habe dann eine Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen stattzufinden. Dabei muss aufgrund der in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden, dass es sich um eine spontane Äußerung im Zusammenhang mit einer dahinter stehenden “Machtkritik” erkennbar um Meinungsäußerung handelt, welche überwiege.  

Anderseits sei damit zwar auch eine nachvollziehbaren Kränkung der Ehre verbunden, welche jedoch im Ergebnis gegenüber der Meinungsfreiheit zurückstehe, da die Meinungsäußerungsfreiheit im Ergebnis überwiege.

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen und die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (Rechtsanwaltskosten) wurden der Staatskasse auferlegt. 

Das Verfahren wurde durch unsere Kanzlei vertreten und der Angeklagte in der Gerichtsverhandlung durch Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner verteidigt. 

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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