AG Marburg 16.12.2014 - 9 C 759/13 (81) - Fachgerechte KfZ-Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen

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Immer wieder haben sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob und ggf. unter welchen Umständen sich der Geschädigte bei einem KfZ-Sachschaden auf den Ersatz auf Basis des Wiederbeschaffungswerts verweisen lassen muss. Mit dieser Frage hatten sich jüngst u. a. das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 16.12.2014; 9 C 759/13) und auch das Landgericht Bochum (Urteil vom 13.01.2015; I-9 S 162/14) auseinanderzusetzen.

Das Amtsgericht Marburg hat am 16.12.2014 entschieden, dass der Geschädigte eines KfZ-Unfalls unter Umständen auch dann die tatsächlichen Reparaturkosten statt nur den Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten geltend machen kann, wenn er nachweist, dass er den PKW – trotz der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen – vollständig und fachgerecht instand setzen ließ bzw. setzte. Wenn er dann bei den tatsächlichen Reparaturkosten unter der 130%-Grenze (= Wiederbeschaffungswert + mehr als 30%) bleibt, soll er Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten haben und muss sich nicht auf den aus dem Sachverständigengutachten ersichtlichen Wiederbeschaffungswert reduzieren lassen. Ausschlaggebend sei jedoch ausdrücklich, dass der PKW trotz etwa im Gutachten höher veranschlagter Reparaturkosten vollständig und fachgerecht instand gesetzt wurde.

Gelingt also dem Geschädigten der Nachweis, dass er das beschädigte Fahrzeug vollständig und fachgerecht instand gesetzt hat und er – wenn auch mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen – trotzdem unter den kalkulierten Reparaturkosten bleibt, so soll er dadurch „belohnt“ werden. Im Streitfall ist der Nachweis durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten zu führen. Im Fall des bei dem Amtsgericht Marburg entschiedenen Falls war dem Anspruchsteller dieser Nachweis gelungen – im Fall des bei dem Landgericht Bochum geführten Rechtsstreits hingegen nicht.


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