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Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Reparatur des eigenen Fahrzeugs darf ausnahmsweise bis zu 30 Prozent mehr kosten als die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzwagens. Dabei sind nicht ausschließlich nur Neuteile zu verbauen.

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall leisten zu müssen, bedeutet laut Gesetz, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall herrschen würde. In der Praxis erfolgt das, indem der Unfallgegner den Aufwand ersetzt bekommt, den er hatte, um wieder so mobil wie zuvor zu sein. Maßgebend für dessen Höhe ist der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand. Der errechnet sich, indem vom Wert für ein vergleichbares unbeschädigtes Ersatzfahrzeug - dem sogenannten Wiederbeschaffungswert - der Fahrzeugwert nach dem Unfall - der sogenannte Restwert - abgezogen wird. So viel dürfte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kosten.

130-Prozent-Regel lässt höhere Reparaturkosten zu

Da allerdings der Geschädigte wählen darf, wie der Schaden zu beheben ist, kann er auch eine Reparatur fordern. Normalerweise dürfte diese nicht mehr als ein gleichwertiger Ersatzwagen kosten. Die Gerichte lassen allerdings zu, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen dürfen. Grund für diese sogenannte 130-Prozent-Regel ist, dass man wegen des Unfalls nicht gleich auf sein vertrautes Fahrzeug verzichten muss. Denn auch dieses sogenannte Integritätsinteresse hat einen ersetzbaren Wert.

Vorherige Fahrzeugsicherheit auch mit Gebrauchtteilen wiederherstellbar

Einem Autofahrer, der den Reparaturweg gewählt hatte, verweigerte die gegnerische Haftpflichtversicherung allerdings die Kostenübernahme. Und das, obwohl die Reparaturkosten innerhalb des 130-Prozent-Rahmens lagen. Laut der Versicherung habe es sich nämlich nicht um eine insofern notwendige fachgerechte Reparatur gehandelt. Der Grund: Die Reparatur erfolgte unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen. Allenfalls der Wiederbeschaffungsaufwand sei daher zu zahlen. Diese Ansicht verneinte das zuständige Landgericht (LG) Stuttgart. Eine fachgerechte Reparatur hängt nicht vom ausschließlichen Einbau von neuen Ersatzteilen ab. Schließlich handelte es sich beim Unfallwagen um ein Gebrauchtfahrzeug, das auch vor dem Unfall schon gebrauchte Teile enthielt. Und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist auch nur dieser für den Fahrer gewohnte Zustand vor dem Unfall herzustellen.

(LG Stuttgart, Urteil v. 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11)

(GUE)

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