Agrarvis –Investments in Wälder, die es gar nicht gibt: Haftung des Beraters wegen fehlender Prüfung
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Ökologische Investments sind voll im Trend
In Zeiten der Energiewende lassen sich Investments in nachhaltige ökologische Projekte gut vermarkten. Dies dachten sich offensichtlich auch die Initiatoren der Argrarvis Genossenschaft mit Sitz in Wien an. Diese bot Ihren Anlegern an, über den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, nachhaltig und wertstabil das Geld in Wälder zu investieren. Dabei behauptete die Gesellschaft über insgesamt 8.500 ha Waldflächen, verstreut über die Länder Österreich, Bayern, England und Finnland zu besitzen.
Das magische Viereck der Geldanlage
Den Anlegern wurde das magische Viereck der Geldanlage versprochen , nämlich eine jährliche Rendite von 9 % pro Jahr neben der jederzeitigen Verfügbarkeit der Geldanlage plus Nachhaltigkeit und ohne Kosten. Die Einnahmen sollten vornehmlich aus dem Handel mit CO² Zertifikaten und dem Verkauf von Holz stammen.
Dumm war dabei nur, daß es weder diese Gesellschaft, noch die 8.500 ha Waldfläche und schließlich auch nicht die Vorstände gab, die offensichtlich mit falschen Identitäten agierten. Inzwischen haben jedoch hunderte von Anlegern auf Empfehlung Ihrer Berater Ihr Geld in diese nichtexistente Gesellschaft investiert.
Ungereimtheiten des Kapitalangebots
Dabei gab es so viele Ungereimtheiten und Widersprüche , die bei etwas sorgfältigerer Prüfung diesen Kapitalanlagebetrug offen gelegt hätten.
So wurde diese Beteiligung ohne einen Prospekt angeboten, obwohl in Deutschland nach § 6
Vermögensanlagegesetz für solche Geldanlagen eine Prospektpflicht besteht. Ebenso fehlte im Internetauftritt der Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Handelsregistereintrag und der Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Nachdem die unter falschen Namen handelnden Vorstände dieser Gesellschaft im Mai 2024 abtauchten und die vierteljährliche Zinszahlung an die Anleger ausblieb, stellte sich heraus, daß unter der angegebenen Geschäftsadresse diese Gesellschaft nicht einmal Büroräume unterhielt.
Haftung des Beraters wegen fehlender Plasibilitätsprüfung ( BGH Urteil , AZ: III ZR 62/69 und NJW 2013, 1398)
Damit fragen sich die geschädigten Anleger zu Recht, wie Ihnen ihre Berater ein solches Investment empfehlen konnten, ohne vorher zumindest die Seriosität und Plausibilität dieser Geldanlage zu prüfen.
Unabhängig davon, ob es ich um einen Berater oder Vermittler handelte, der diese Beteiligung vermittelte, hat dieser die Pflicht dem Kunden eine vollständige und ordnungsgemäße Information über das Anlageprojekt zu erteilen. Dies setzt aber voraus, daß der Vermittler das wirtschaftliche Konzept auf seine wirtschaftliche Plausibilität sowie Bonität und Seriosität überprüft ( siehe § Anlageberatung und Anlagevermittlung in Assmann/ Schütze/ Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts , Rz.30 ).
Hätten die Vermittler diese Pflichten ernstgenommen, so hätten Sie ohne weiteres durch Einsicht in das österreichische Firmenbuch feststellen können, daß es diese Gesellschaft überhaupt gar nicht gibt. Auch wurden offensichtlich die unseriösen Versprechungen der Agrarvis auf 9 % Rendite p.a., bei absoluter Sicherheit und jederzeitigen Flexibiltät an die Kunden weitergegeben ohne diese auch im Ansatz auf die wirtschaftliche Plausibiltät zu prüfen.
Es bestehen deshalb gute Erfolgsaussichten, diese Vermittler wegen der Verletzung Ihrer Beratungspflichten auf Schadensersatz und Rückabwicklung dieser Beteligung nach § 280 BGB in Anspruch zu nehmen.
Gerne sind wir bereit ihre Ansprüche im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung zu prüfen.
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