AIDAprima– Metropolen-Kreuzfahrten ab Rotterdam abgesagt– Ihre Ansprüche auf Schadensersatz/Entschädigung

  • 4 Minuten Lesezeit

AIDAprima – Der Kreuzfahrt-Veranstalter AIDA hat zwei Kreuzfahrten ab Rotterdam mit Beginn 30.03.2023 und 06.04.2023 abgesagt; zur Begründung wird auf „operative Gründe“ verwiesen. Jetzt haben die Passagiere Recht auf Entschädigung und Schadensersatz. Rechtsanwalt Oliver Matzek, Spezialist für Reiserecht in Hamburg, erklärt Ihnen, welche Ansprüche Sie stellen können.

Ihr 1. Anspruch

Verlangen Sie von AIDA den Reisepreis zurück!

Bei Ausfall Ihrer Kreuzfahrt haben Sie zunächst natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter AIDA muss Ihnen den vollen Reispreis erstatten.


Ihr 2. Anspruch

Verlangen Sie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude!

Zusätzlich zum Reisepreis können Sie vom Reiseveranstalter AIDA auch eine Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Im Grunde geht es um die entgangene Urlaubsfreude, auf die Sie nach Absage der Kreuzfahrt verzichten müssen. Dafür haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf Entschädigung für die „verschwendete Urlaubzeit“ macht in der Regel 50 Prozent (%) des Reisepreises aus, kann bei besonderen Beeinträchtigungen sogar bis zu 73 Prozent (%) des Reisepreises gehen. So hat der Bundegerichtshof bei einer besonderen Reise mit sehr kurzfristiger Absage eine Entschädigung in Höhe von 73 Prozent (%) zugesprochen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17).


 Beispiel: Hat die gebuchte Reise Sie 5.000 Euro gekostet, dann können Sie zusätzlich zur Rückzahlung dieser 5.000 Euro auch noch weitere 2.500 Euro bis 3.650,00 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Das macht insgesamt bis zu 8.650,00 Euro! Fazit: Es lohnt sich, dass Sie Ihre Rechte bei AIDA einfordern.


Ihr 3. Anspruch

Verlangen Sie Schadensersatz für weitere Ausgaben

Ihnen steht außerdem auch noch Schadensersatz zu für getätigte Aufwendungen zu. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Flüge, die Sie extra für die Kreuzfahrt mit der AIDA gebucht haben und bei denen nun die Stornokosten fällig werden. Ebenfalls zu diesen getätigten Aufwendungen zählt, wenn Sie an die Kreuzfahrt eine Anschlussreise gebucht haben und jetzt das Hotel usw. stornieren müssen, wobei wieder Stornokosten anfallen können. Auch diese Kosten hat AIDA zu tragen.


Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – Die Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche ist kostenlos!

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Muss AIDA jetzt wirklich zahlen?

Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz würden nur dann entfallen, wenn AIDA sich wegen sog. außergewöhnlicher Umstände entlasten könnte. AIDA begründet die abgesagten Reisen mit „operativen Gründen“. Hierbei handelt es sich unseres Erachtens nicht um außergewöhnliche Umstände, AIDA kann sich daher grundsätzlich nicht entlasten.

Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab

So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.

Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“


Welche Kosten fallen für mich als Mandanten an?

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Die Berechnung unserer Gebühren erfolgt sodann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, so fragen Sie dort gerne wegen Kostenübernahme an. Wir arbeiten mit allen Rechtschutzversicherungen zusammen. Beachten Sie bitte, dass Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung in der Regel eine Selbstbeteiligung zu tragen haben.


Besteht die Möglichkeit einer Zahlung nur bei Erfolg (Erfolgshonorar)?

Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, Ihr Recht vollkommen ohne Kostenrisiko durchzusetzen, arbeiten wir mit der Firma reiserechthelden.de zusammen.

Die Firma reiserechthelden.de trägt für Sie – gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars – alle Kosten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich. Dies bedeutet, dass Sie überhaupt kein Kostenrisiko haben, wenn Sie uns über die Firma reisrechthelden.de beauftragen. Im Gegenzug müssen Sie allerdings von dem geltend gemachten Hauptanspruch einen Teil an die Firma reiserechthelden.de abgeben, wenn wir gewinnen. Wenn wir verlieren sollten, haben Sie allerdings überhaupt keine Kosten zu tragen. Diese übernimmt dann die Fima reiserechthelden.de für Sie.

Die Erfolgsprovision beträgt 39 % (inkl. Mwst.). Diese Kosten entstehen also nur dann, wenn es zu einer Zahlung durch den Gegner kommt. Sie haben kein Kostenrisiko!

Nähere Informationen finden Sie dazu auf der Seite www.reiserechthelden.de. Oder sprechen Sie uns dazu an!


Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht



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