Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Air Berlin in Luxemburg gescheitert: EuGH-Entscheidung zu Stornogebühren und Flugpreisen

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Egal ob lang geplante Urlaubsreise in den warmen Süden oder Last-Minute-Städtetrip nach Rom, Barcelona oder Dublin – kommt kurz vor Reisebeginn doch noch etwas dazwischen, ist der Frust groß. Für noch mehr Ärger und Wut sorgt dann häufig die Stornierung von Hotel und Flug. 

Gerade Airlines machen es Passagieren oft nicht leicht, wenn es um die Umbuchung oder Stornierung von Flügen geht. Nicht selten bekommt man – wenn überhaupt – nur einen Teil vom Ticketpreis zurück und muss für die Bearbeitung der Stornierung eine gesonderte Gebühr bezahlen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Gebühren beschäftigte nun sogar das oberste europäische Gericht in Luxemburg. 

Was gilt rechtlich, wenn man einen Flug nicht antreten kann? 

Gründe, einen gebuchten Flug nicht antreten zu können, gibt es unzählige – angefangen von einer simplen Erkrankung über gestrichenen Urlaub, eine unerwartete Arbeitslosigkeit oder Trennung bis hin zum Tod eines nahestehenden Menschen. Aus rechtlicher Sicht stellt sich dann die Frage, ob der Flug noch storniert werden kann, wie lange dies möglich ist, ob und welche Kosten dafür entstehen und was mit dem bereits gezahlten Flugpreis geschieht. 

Flug kann jederzeit gekündigt werden 

Juristisch wird bei der Flugbuchung ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, der zur Kategorie der Werkverträge gehört. Beim Werkvertrag hat der Besteller – also hier der Flugkunde – das Recht, diesen Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks und damit bis zur Landung des gebuchten Flugs ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 649 festgehalten und kann vertraglich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausgeschlossen werden. Als Folge der Stornierung muss die Airline einen Teil des gezahlten Flugpreises zurückerstatten. 

Rückerstattung des Flugpreises 

Wie viel man vom Flugpreis zurückbekommt, hängt vom Einzelfall ab. Auf jeden Fall zurückerstatten muss die Fluggesellschaft Steuern und Gebühren sowie die Kosten für Kerosin und Verpflegung. Der Rest des Preises hängt davon ab, ob der Platz im Flieger an einen anderen Passagier weiterverkauft werden konnte. Ist dies zum Ursprungspreis gelungen, hat die Fluggesellschaft keinen Schaden erlitten und muss den Flugpreis in voller Höhe erstatten. Fluggesellschaften behaupten zwar gern etwas anderes, rechtlich ist bei einer Flugstornierung das Geld aber nicht verloren. Wird der Sitz im Flieger weiterverkauft, hat man unter Umständen sogar Anspruch auf Erstattung des gesamten Ticketpreises.

Mit welchen „Tricks“ versuchen Airlines diese Rechte zu umgehen? 

Immer wieder versuchen Fluggesellschaften die gesetzlichen Rechte der Nichtreisenden über ihre AGB auszuhebeln, indem z. B. verschiedene Klauseln die Flugstornierung untersagen oder an Bedingungen knüpfen und den Rückerstattungsanspruch ausschließen. Besonders kreativ hat sich dabei die Fluggesellschaft Air Berlin gezeigt, indem sie einerseits zwei verschiedene Ticketvarianten angeboten hat und andererseits für die Position „Steuern und Gebühren“ verschwindend geringe Kosten von einem oder drei Euro ausgewiesen hat. 

„Flextarif“ & „Spartarif“ 

Air Berlin argumentiert damit, dass der Kunde grundsätzlich die Wahl zwischen zwei verschiedenen Preismodellen hat. Beim Kauf eines Flextariftickets kann er jederzeit kostenlos stornieren oder umbuchen. Beim „Spartarif“ verzichtet der Kunde hingegen für ein deutlich billigeres Flugticket auf das Recht der kostenlosen Stornierung. Bei diesem Ticketmodell stellt die Stornierung daher eine Zusatzleistung dar, sodass der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro zahlen muss.  

Gebühren und Steuern zu niedrig ausgewiesen

Da Steuern und Gebühren von den Fluggesellschaften nach der Anzahl der tatsächlich beförderten Passagiere zu zahlen sind, fallen diese Kosten bei der Stornierung gerade nicht an und sind dem Nichtreisenden deshalb zu erstatten. Probebuchungen der Verbraucherzentrale haben ergeben, dass Air Berlin bei der Aufschlüsselung der Kosten lediglich einen oder drei Euro als Betrag für anfallende Gebühren und Steuern ausgewiesen hat – obwohl die Gebühren nachweislich mit mindestens 14,70 Euro deutlich höher waren. Mit den scheinbar geringfügigen Beträgen sollten Kunden davon abhalten, die angefallenen Steuern und Gebühren nach einer Stornierung zurückzufordern. Für ein paar Euro lohnt sich der Aufwand einer Rückforderung schließlich nicht, zumal die Blockadehaltung von Airlines bei Erstattungen oder Entschädigungen landläufig bekannt ist. 

Was sagen die Gerichte zu den kreativen Ideen von Air Berlin? 

Da der einzelne Kunde gegen die Fluggesellschaft einen langen Atem brauchen würde und wegen der Minimalbeträge von beispielsweise 25 Euro nicht vor Gericht zieht, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) Air Berlin zunächst abgemahnt und aufgefordert, zukünftig die Verwendung der Vertragsklausel zu unterlassen und die Flugpreise richtig aufzuschlüsseln. Als die Fluggesellschaft diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, zog der VZBZ schließlich vor Gericht. Sowohl das Landgericht (LG) Berlin (LG Berlin, Urteil v. 29.11.2011, Az.: 15 O 395/10) als auch das Kammergericht (KG) Berlin (KG Berlin, Urteil v. 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12) gaben ihm Recht und stellten explizit fest, dass die Preise richtig aufzuschlüsseln sind und für die Bearbeitung einer Stornierung keine Gebühr erhoben werden darf. 

Die Richter stellten in ihren Entscheidungen klar, dass die Stornogebühr keine freie Preisabrede, sondern vielmehr eine Preisnebenabrede ist, die einer AGB-Kontrolle standhalten muss. Dabei betonte das KG Berlin sogar ausdrücklich, dass die Bearbeitung von Flugstornierungen nicht zum Katalog der Hauptleistungspflichten eines Luftfahrtunternehmens gehört. Die Hauptleistung der Airline besteht in der Durchführung des Flugs. Wird ein Flug von einem Reisenden storniert, nimmt dieser sein ihm zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht wahr. Die Bearbeitung einer solchen Gestaltungserklärung ist daher eine vertragliche Nebenpflicht. Die hierfür anfallenden Kosten sind deshalb bei den Gemeinkosten mit einzukalkulieren und Teil des frei gestaltbaren Flugentgelts. Auch der Argumentation, es würde sich um eine Zusatzleistung handeln, erteilten die Gerichte eine Absage. Das Kündigungsrecht steht dem Reisenden unabhängig vom gewählten Tarif gesetzlich zu und ist deshalb gerade keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung des Luftfahrtunternehmens. Im Ergebnis hat die Vertragsklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und ist deshalb unwirksam. 

Air Berlin schöpft den Instanzenzug aus

Mit beiden Entscheidungen gab sich Air Berlin nicht zufrieden und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH reichte den Fall zunächst an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter, da für die Entscheidung auch europäische Vorgaben eine Rolle spielen. Mit seinem heutigen Urteil hat der EuGH bestätigt, dass überprüft werden darf, ob Stornierungsgebühren missbräuchlich sind und Flugpreise korrekt aufgeschlüsselt werden müssen. 

Preisfreiheit steht AGB-Kontrolle nicht entgegen

In der europäischen Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten wird den Luftverkehrsunternehmen eingeräumt, ihre Preise frei zu gestalten. Trotzdem sind nach der Klarstellung des EuGH die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar. Der Verbraucherschutz vor missbräuchlichen AGB – der ebenfalls in europäischen Vorschriften fest verankert ist – kann deshalb dazu führen, dass eine Klausel in den AGB einer Fluggesellschaft, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können, unwirksam sein kann. 

Steuern und Gebühren dürfen nicht in den Flugpreis miteinbezogen werden

In Bezug auf die Steuern und Gebühren stellte der EuGH fest, dass Steuern, Flughafengebühren sowie sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte zur Preistransparenz gesondert auszuweisen sind. Sie dürfen überhaupt nicht – auch nicht teilweise – in den allgemeinen Flugpreis einkalkuliert werden. Fluggesellschaften müssen den Kunden nach der Entscheidung der EuGH-Richter deshalb sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten offen mitteilen. 

(EuGH, Urteil v. 06.07.2017, Az.: C-290/16)

Foto(s): fotolia.com

Artikel teilen: