Airbnb & Co. – Urteil zum Wohnungssharing

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Wohnungssharing ist keine Form der grundsätzlich erlaubten Untervermietung, urteilte der BGH (VIII ZR 210/13) bereits im Jahre 2014. Es bedarf damit eigentlich immer der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters die Wohnung oder einzelne Räume an Touristen zu vermieten. Wird das Wohnungssharing ohne diese Erlaubnis betrieben, so riskiert der Mieter eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung.

Das Urteil des BGH ist zwar nicht mehr brandaktuell, doch hat der Spruch der höchsten deutschen Richter an Zündstoff nichts verloren und ist noch längst nicht in den Köpfen der Nutzer angekommen.

Seit dem BGH-Urteil zum Wohnungssharing können Mieter die ihre Wohnung auf Plattformen wie Airbnb und Co. als Touristenunterkunft anbieten nicht mehr auf eine grundsätzliche Erlaubnispflicht des Vermieters zur Untervermietung vertrauen.

Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Der BGH führte in seinem Urteil jedoch aus, dass Wohnungssharing eben gerade keine Form der gewöhnlichen Untervermietung sei. Der BGH knüpft dabei unter anderem an den Faktor Zeit an und stellt fest, dass das Wesen der gewöhnlichen Untervermietung eine auf längere Zeit angelegte Vertragsbeziehung sei. Dies sei beim Wohnungssharing gerade nicht der Fall.

War vor dem besagten Urteil die Welt für Anbieter und Nutzer noch in Ordnung, so drohen jetzt Abmahnungen und fristlose Kündigung, wenn der Hauptmieter seine Bleibe tageweise weitergibt und damit die eigene Urlaubskasse aufbessert.

Auch die Finanzämter sind inzwischen hellhörig geworden und fahnden vereinzelt bereits nach den Spitzenanbietern in Sachen Wohnungssharing. Denn die über Airbnb und Co. erzielten Einkünfte gelten grundsätzlich als zu versteuerndes Einkommen und müssen bei der Steuererklärung detailliert angegeben werden.

Letztlich stellt sich die Frage nach der Haftung für etwaige Schäden an der Mietsache selbst oder den Einrichtungsgegenständen des Mieters. Die Nutzer von Wohnungssharing sind im Schadensfall natürlich rechtlich haftbar zu machen. Für Schäden an der Mietwohnung haftet der Mieter jedoch zunächst in voller Höhe selbst gegenüber seinem Vermieter. Das kann teuer werden.

Wenn der, an den Ihr vermietet habt, dann noch nicht einmal nach einer Verurteilung zahlen kann, dann bleibt Ihr auf den Kosten sitzen.

Wir beraten gerne in allen Fragen rund um das Thema Wohnungssharing und unterstützen Euch bei der Kommunikation mit dem Vermieter. Und sollte es dann doch mal zum Äußersten kommen, dann sind wir selbstverständlich auch für Euch da.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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