Akteneinsicht im Zivilprozess

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Das Recht auf Akteneinsicht ist ein individuelles Verfahrensrecht und umfasst in Deutschland die Einsicht in Akten, welche die für ein Verfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen oder gerichtlichen Erwägungen dokumentieren. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zivilprozess steht den Beteiligten gem. § 299 der Zivilprozessordnung Akteneinsicht zu. Um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der im Grundgesetz verankert ist, gerecht zu werden, kann die Einsicht in behördliche Akten beantragt werden.

Wird Akteneinsicht beantragt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Akte in das Verfahren eingezogen wird. Hierbei hat es zwischen den Interessen der Betroffenen abzuwägen. Dies gilt für alle Akten, die von anderen Behörden erstellt wurden und keine Prozessakten sind. Prozessakten sind die eigenen Akten des betroffenen Zivilgerichts. Somit ist in der Verweigerung zur Einsicht in beigezogene Akten laut Bundesverfassungsgericht noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.

Doch nicht nur im Verfahren der ersten Instanz kann die Akteneinsicht wesentlich sein. Auch für die Berufungsbegründung können sich etwaige Rügen aus dem Inhalt der Prozessakten ergeben. Deshalb kann die Begründung einer Berufung auch erst erfolgen, wenn die Gewährung der Einsicht erfolgt ist. Wurde der Antrag auf Akteneinsicht rechtzeitig gestellt, aber die Frist zur Berufungsbegründung ist bereits abgelaufen, kann somit die Wiedereinsetzung wegen der versäumten Begründungsfrist beantragt werden. So kann die Berufungsbegründung nach Akteneinsicht vollständig erfolgen und muss nicht erst im Nachgang wegen verspäteter Einsicht korrigiert werden. Ob sich aus der Prozessakte weitere Berufungsgründe ergeben haben oder nicht, ist dabei unerheblich.

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