Aktuell: BGH zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens eines selbstständigen Zahnarztes

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Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens eines bei einem Verkehrsunfall verletzten selbstständigen Zahnarztes (BGH, Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16)

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch.

Er macht geltend, ihm stünden abzüglich bereits gezahlter Beträge weitere 3.000 € an Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall für die 7 Fehltage in Höhe von weiteren 208,29 € und darüber hinausgehend für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.10.2011 ein Verdienstausfall in Höhe von 85.500 € zu.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Vorinstanz lehnte die begehrten Ansprüche im Rahmen der Berufung zu Unrecht ab.

Der BGH stellte im Rahmen seiner Entscheidung Grundsätzliches als Leitsatz wie folgt fest:

„Die Abweisung eines auf Ersatz des Erwerbsschadens gerichteten Begehrens wegen eines lückenhaften bzw. unschlüssigen Vortrags darf nur erfolgen, wenn überhaupt keine greifbaren Anhaltspunkte für die Schadensschätzung gegeben sind.

Eine Abweisung des Begehrens darf nicht schon dann erfolgen, wenn der Anspruchsteller für den Zeitraum nach der Verletzung keinen deutlichen Gewinnrückgang nachweisen kann.“

In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung dürfen an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr. Urteil vom 06.07.1993-VI ZR 228/92; Urteil vom 23.02.2010-VI ZR 331/08 etc.).

Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nachgehen müssen.

Dennoch: Eine Entscheidung im Rahmen des Schmerzensgeld-Anspruchs sowie eines Anspruchs auf etwaigen Verdienstausfall stellen Einzelfall-Entscheidungen dar. Es bedarf stets einer individuellen Prüfung.

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