Anmietung eines Ersatz-Porsches zulässig?
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[image]Wird ein Ersatz-Kfz zu einem enorm hohen Preis angemietet, obwohl nur ein geringer Fahrbedarf besteht, so ist die Anmietung unwirtschaftlich. Die vollen Mietkosten können dann nicht verlangt werden. Nach einem Unfall kann der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Mietkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug muss dann der Unfallverursacher übernehmen, solange die Anmietung wirtschaftlich angemessen ist. Ist beispielsweise ein gleichwertiges Kfz nur zu einem sehr teuren Mietpreis zu haben, muss der Unfallgeschädigte grundsätzlich ein kostengünstigeres mieten. Das gilt auch, wenn der teuer angemietete Pkw nur selten gebraucht wird.
Ersatz-Porsche trotz geringen Fahrbedarfs
Ein Porschefahrer wurde in einen Unfall verwickelt, bei dem sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Er mietete daraufhin für die Dauer der Reparatur einen Ersatz-Porsche und verlangte vom Unfallverursacher die Erstattung der Mietgebühren. Die Kosten für eine sechstägige Nutzung und 241 gefahrene Kilometer beliefen sich auf etwa 1700 Euro netto. Da der Unfallverursacher nur knapp die Hälfte der Kosten übernahm, zog der Porschefahrer vor Gericht und verlangte die Zahlung des restlichen Betrages.
Anmietung des Porsches war unwirtschaftlich
Das Landgericht (LG) Wuppertal verneinte einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages. Zwar muss der Unfallverursacher nach den §§ 249, 251 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich die Mietwagenkosten übernehmen; das gilt aber nur, solange die Kosten tatsächlich erforderlich waren. Vorliegend wurde der für 1700 Euro angemietete Porsche nur 241 Kilometer gefahren. Im Vergleich zu dem geringen Fahrbedarf war der Mietpreis daher überdurchschnittlich hoch, unwirtschaftlich und somit nicht erforderlich.
Hätte der Porschefahrer ein Taxi benutzt, wären dagegen nur Kosten von etwa 500 Euro entstanden. Außerdem hätte er sich die Benzinkosten gespart und nicht selbst hinter dem Steuer sitzen müssen. Schließlich war auch kein beruflicher oder gesundheitlicher Grund ersichtlich, der die kostspielige Anmietung des Ersatz-Kfz gerechtfertigt hätte. Der Porschefahrer hätte sich vielmehr vorab über den Mietpreis informieren müssen und mit den vermutlichen Taxikosten abgleichen müssen.
(LG Wuppertal, Urteil v. 24.04.2012, Az.: 16 S 69/11)
(VOI)
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