Aktuelle Entwicklungen im Bereich Filesharing

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Noch vor einigen Jahren waren einschlägige Seiten im Internet gefüllt mit täglichen Nachrichtenmeldungen zu den zahlreichen Abmahnungen, die damals von einer Vielzahl von Rechteinhabern, vertreten durch diverse Rechtsanwaltskanzleien ausgesprochen wurden. Von einzelnen Musiktiteln über komplette Musikalben bis hin zu Filmen jedweden Genres oder Computerprogrammen waren sowohl weltweit bekannte wie auch eher unbekannte Werke regelmäßig Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen wegen illegalen Filesharings.

Heute ist das anders. Bedingt durch ein geändertes Nutzerverhalten (insbesondere im Bereich des Musikkonsums), wohl aber auch aufgrund der über die Jahre deutlich differenzierter gewordenen Rechtsprechung, ist die Zahl an neu ausgesprochenen Abmahnungen seit rund 3 Jahren merklich rückläufig. Eine Vielzahl von Rechteinhabern lässt heute offenbar überhaupt keine Abmahnungen mehr aussprechen, und auch ein Großteil der vormals bekannten „Abmahnkanzleien“ lässt wenig bis nichts mehr von sich hören.

Stattdessen treten heute in vielen Fällen eher Inkassobüros mit Forderungen aus Altfällen an betroffene Anschlussinhaber heran. Zuletzt war auch eine Tendenz dahingehend zu erkennen, dass manche Rechteinhaber längst in Vergessenheit geratene Verfahren noch einmal außergerichtlich durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei aufgreifen lassen. So gehen bei uns in der Kanzlei immer wieder Anfragen ein, die sich auf Abmahnungen beziehen, die bis in das Jahr 2009 zurückreichen.

Der Grund dafür ist die Rechtsprechung des BGH. Denn mit Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15 – „Everytime we touch“, hat der BGH entschieden, dass zumindest der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens gemäß § 102 Abs.2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt.

Das bedeutet: Auch wenn einige Ansprüche aus der Abmahnung schon nach 3 Jahren verjähren können, so kann beispielsweise bei einer Abmahnung aus dem Jahr 2009 auch im Jahr 2019 noch der Anspruch auf Schadenersatz weiterverfolgt werden.

Nun kann man freilich darüber diskutieren, ob es sinnvoll ist, wegen verhältnismäßig geringer Schadenersatzforderungen ein gutes Jahrzehnt zu streiten. Ebenso könnte man sich angesichts des Rückgangs von neu ausgesprochenen Abmahnungen die Frage stellen, ob es Zufall ist, dass die alten Angelegenheiten wieder hervorgeholt werden. Allerdings ändert das nichts daran, dass abgemahnte Anschlussinhaber deutlich länger belangt werden können, als dies ursprünglich angenommen worden war.

Die Problematik, die damit einhergeht: Seit 2009 haben sich Rechtslage und Rechtsprechung teilweise massiv geändert, so dass Abgemahnte weiterhin vor dem Problem stehen, dass sie die eigene Situation in vielen Fällen nicht sicher beurteilen können.

Wichtig ist vor allem, dass in allen Fällen, in denen „nur“ noch Schadenersatz geltend gemacht wird, die zu klärenden Rechtsfragen im Einzelfall sich eben auch auf diesen Bereich beschränken. Hier gilt: der Anschlussinhaber wird nach der Rechtsprechung als Täter der Rechtsverletzung vermutet und ist ohne Entlastung verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Allerdings: Wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutung zu entkräften, mit anderen Worten ausreichend dazu vorgetragen werden kann, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, so entfällt auch der Schadenersatzanspruch.

Welche Vorgehensweise dabei im Einzelfall sinnvoll ist, sollte in einer Beratung bei einem Rechtsanwalt geklärt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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