Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Lebensversicherungen bei Pflichtteilsergänzung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der insbesondere auch für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 28.04.2010 (Az.: IV ZR 73/08) seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen geändert und damit ein lange umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt.  Ausgangspunkt ist folgende Konstellation: Der Erblasser hat eine Lebensversicherung auf sein eigenes Leben abgeschlossen. Im Falle seines Todes erhält ein Dritter, der mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung ernannt ist, dann die Versicherungssumme ohne Gegenleistung und damit als Schenkung zugewendet. Das hat zur Folge, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und damit den Nachlass wirtschaftlich schmälert. Ein Pflichtteilsberechtigter möchte daher nun eine Ergänzung nach § 2325 BGB erreichen. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Tendenz in der Literatur wurde bei der Berechnung des Anspruches auf die tatsächlich ausgezahlte Versicherungssumme abgestellt. Eine andere Ansicht stellte auf die bis zum Erbfall eingezahlten Prämien ab. Der BGH entschied nun, dass es nicht auf den ausgezahlten Betrag ankomme, sondern vielmehr auf den Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt hätte umsetzen können. In aller Regel, so der BGH, sei damit auf den Rückkaufswert abzustellen, es sei denn, dass im konkreten Einzellfall ein höherer Verkaufswert belegt werden kann.

Das Ergebnis lässt sich in Zahlen an Hand des folgendem Beispiels darstellen: 

Der Erblasser hat bis zu seinem Tod in die Lebensversicherung Prämien in Höhe von 5.000,00 € einbezahlt, der Rückkaufswert beträgt 2.000,00 €, der auszuzahlende Betrag 200.000,00 €. Ein enterbter Sohn mit einer Pflichtteilsquote von 25 % verlangt nun eine Pflichtteilsergänzung. Stellt man auf die Versicherungssumme ab, so könnte der enterbte Sohn 50.000,00 € verlangen. Bringt man die geleisteten Prämien in Ansatz, immerhin noch einen Betrag von 1.250,00 €. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können im Regelfall jedoch nur ¼ aus dem Rückkaufswert verlangt werden, was einem Betrag in Höhe von 500,00 € entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach der aktuellen Rechtsprechung somit 49.500,00 € weniger zu beanspruchen, so dass die aktuelle Rechtsprechung für ihn ungünstiger, für den Erben gleichwohl günstiger wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Grünert

Beiträge zum Thema