Aktuelles P2P-Urteil des LG München I – strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

  • 2 Minuten Lesezeit
  • Landgericht München I vom 12.06.2019, Az. 21 S 581/18
  • Amtsgericht Traunstein vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht München hat in dem vorstehenden Rechtsstreit erneut bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den weiteren Anschlussnutzern um Familienmitglieder handelt.

In dem genannten Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, zu den Zeiten der Rechtsverletzung mit seiner Familie im Urlaub gewesen zu sein. Die Schwiegereltern hätten während der Abwesenheit auf das Haus aufgepasst und kämen daher als mögliche Täter in Betracht.

Bereits das Erstgericht hielt diesen Vortrag für zu pauschal, um die tatsächliche Vermutung zu erschüttern bzw. die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers zu erfüllen.

Das Landgericht geht – unabhängig von Widersprüchen im Vortrag des Beklagten – davon aus, dass der Beklagte nicht nur zum generellen Nutzungsverhalten der Schwiegereltern hätte vortragen müssen, „sondern zu deren konkretem Nutzungsverhalten im Tatzeitpunkt machen müssen sowie zu der Art seiner Befragung und der Reaktion seiner Schwiegereltern darauf“. 

Insbesondere der Vortrag des Beklagten zur zeitlichen Nutzung des Internetanschluss durch die Schwiegereltern war für das Landgericht nicht ausreichend.

Die Berufungskammer geht weiter von der Anspruchsbefugnis der Klägerin sowie einer korrekten Ermittlungstätigkeit aus. Das Amtsgericht hatte sich bereits ausreichend mit den Bedenken des Beklagten auseinandergesetzt, zudem war eine fehlerhafte Ermittlung aufgrund zweier ermittelter Tatzeitpunkte als unwahrscheinlich anzusehen.

Überdies bestätigte das Landgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe.

EuGH hat Anforderungen an sekundäre Darlegungslast bestätigt:

In der Entscheidung bezieht sich das Landgericht auch auf die Bastei-Lübbe-Entscheidung des EuGH. „Die o. g. Entscheidung des EuGH hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hinreichend konkretisiert und die bis zum Anlass der Vorlage bestehende Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast im Ergebnis bestätigt.“

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens i. H. v. EUR 1.000,00, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter news.waldorf-frommer.de/category/rechtsprechung


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema