Aktuelles zu Strafverfahren in Zusammenhang mit Impfpassfälschungen

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Nach bald zwei Jahren zieht die Kanzlei Mandic Bilanz und berichtet über wichtige Entwicklungen im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen. Vor übereinem Jahr wurde bekannt, dass es sich bei den gefälschten Impfpässen nicht um Einzelfälle, sondern um eine beispiellose Flut von Strafverfahren handelt.


Nach unzähligen Verfahren zeigt sich insbesondere, dass von einer Strafbarkeit fast nie abgesehen wird. Anders als bei normaler Kriminalität werden die politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften dazu angehalten keinerlei Einstellungen aufgrund von Opportunität vorzunehmen. Dennoch gelingen uns immer wieder Erfolge. Diese Woche wurden etwa gleich mehrere Strafverfahren wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung gebracht - ohne Geldauflage.


Die Masse der politisch motivierten Strafverfahren in Zusammenhang mit Unbotmäßigkeiten gegenüber der Regierung während der "Pandemie" bilden die Anklagen/Strafbefehle wegen angeblicher Urkundenfälschungen. Ich habe meine Erfahrungen in einem aktuellen Video auf YouTube zusammengefasst https://youtu.be/-ttRylgWH7g


Aufgrund falscher Chargennummern, fehlender Dokumentation und manchmal auch nur fehlender Nachweisbarkeit der Impfung wird auf die Unechtheit der Urkunde geschlossen. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Denn eine Urkunde ist unecht, sofern der erkennbare Urheber und der tatsächliche nicht übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1983 – 3 StR 18/83 –, Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 – 5 StR 221/54 –, BGHSt 9, 44-48, Rn. 34; jeweils juris). Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es gerade eben nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 2 Ss 411/98 - 72/98 III –, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1988 – 1 Ss 31/88 –, Rn. 6, jeweils juris). Es wird lediglich mit der freien richterlichen Überzeugung argumentiert, aus der inhaltlichen Unrichtigkeit wird auf die Unechtheit geschlossen. Fälle, in denen Ärzte solche Impfpässe wahrheitswidrig ausgestellt haben, werden als realitätsfern bezeichnet.


Zweifel werden schlichtweg ignoriert und alternative Geschehensabläufe für unglaubwürdig gehalten. Vor allem der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) wird hier nachhaltig beschädigt.


Die Justiz treibt solche Verfahren weiter voran. Bereits am 07.02.2022 habe ich in einem Rechtstipp über die politische Steuerung der Justiz berichtet. Damals gab es in Brandenburg eine Anweisung, dass solche Taten mit Nachdruck verfolgt werden sollten. Eine politisch motivierte Strafverfolgung lag natürlich nahe. War es damals vielleicht noch eine Vermutung, so haben die Prozesse und Urteile dies dann bestätigt. Es wurde auf die Gemeingefährlichkeit der Taten und die Gefährdung gefährdeter Gruppen hingewiesen.  Es wurde mehr über Corona als über die juristisch nachzuweisende Unechtheit der Urkunde nachgedacht.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fälschung von Impfpässen in den Augen der Staatsanwaltschaften nach wie vor eine hohe Relevanz hat.


Allerdings ist nicht jede Hoffnung verloren, sondern es wurden auch Erfolge verzeichnet, da gute Gründe gegen eine generelle Strafbarkeit sprechen. Die Tendenz hin zur Einstellung ist steigend.


So erreichten wir beispielsweise neulich in einem Fall der sich seit der Tat 18 Monate hinzog eine Einstellung. Zwar wurde sogar die fehlende Impfung zugegeben, jedoch konnte der Impfpass bei der Durchsuchung nicht gefunden werden, sodass die Staatsanwaltschaft wohl keine andere Möglichkeit mehr sah, als das Verfahren einzustellen. Hier wurde von Beginn an dem Tatvorwurf widersprochen und bewusst dieses Verhalten aufrechtherhalten. Indem die Taten immer weiter zurückliegen, kann mit weiteren Erfolgen gerechnet werden. Ein frühzeitiges Aufgeben ist jedenfalls nicht geboten.


Auch außergewöhnliche Fälle konnten hier erfolgreich mit einem Freispruch beendet werden. In einem Fall war der Vorwurf Geldwäsche, da der Impfpass ein Vorteil aus einer vorherigen Tat sei, nämlich einer Urkundenfälschung. In einem anderen Fall soll die strafbare Fälschung technischer Daten erfolgt sein, indem ein digitales Impfzertifikat genutzt wurde. In beiden Fällen konnte dargelegt werden, dass die Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden können und diese Straftatbestände sich auch schlicht nicht eignen.


Auch die Fälle vor dem 24.11.2021 sind noch relevant. Am 24.11.2021 wurde der § 279 StGB geändert, um die Strafbarkeitslücke für solche Impfpassfälschungen zu schließen. Später stellte der Bundesgerichtshof fest: Eine solche Strafbarkeitslücke hat es nie gegeben, diese Rechtsauffassung wäre falsch gewesen. Bis zum 24.11.2021 war die Meinung allerdings eine andere. Bis dahin waren Justiz und Wissenschaft fest davon überzeugt, dass die Fälschung von Impfpässen nicht strafbar ist. Sonst hätte der Gesetzgeber keinen Änderungsbedarf gesehen.


Daher war es damals unvermeidbar, von einem erlaubten Handeln auszugehen, sodass die Voraussetzungen des Verbotsirrtums gemäß § 17 Abs. 1 StGB vorliegen.  Jeder Anwalt hätte auf die Strafbarkeitslücke hingewiesen. Damit ist eine Impfpassfälschung vor dem 24.11.2021 weiterhin straffrei, da man auf den Rechtszustand vertrauen durfte.


Aber auch nach dem 24.11.2021 liegen gute Gründe vor, um von einer Strafbarkeit abzusehen.

Weiterhin dient die Urkundenfälschung nicht dem Gesundheitsschutz oder ähnlichen Belangen, sondern dem Vertrauen in dem Rechtsverkehr. Allerdings werden die Strafverfahren aufgrund von angeblichen Gesundheitsgründe geführt, während Erwägungen über den Rechtsverkehr gar nicht erfolgen. Bereits dies bietet Möglichkeiten zur Verteidigung, indem von der Justiz rechtliche Überlegungen oftmals nicht angestellt werden.


Es lohnt sich aber auch, sich mit dieser Argumentation auf gleicher Augenhöhe auseinander zu setzen. Der Kenntnisstand über Corona und Impfungen hat sich stark verändert. Da kein Fremdschutz, sondern nur bestenfalls ein Eigenschutz besteht, ist eine „Gefährlichkeit“ schon schwer zu begründen. Zudem wird heute Corona als deutlich weniger gefährlich eingeschätzt. Dementsprechend wird auf Grundlage dieser Argumentation der Justiz einer vehementen Strafbarkeit widersprochen.


Häufig führt auch die schwierige Beweislage zu einer Einstellung gegen Geldauflage oder sogar zu einem Freispruch. Auch wenn eine solche Geldauflage finanziell unangenehm ist, so erspart sie doch eine aufwendige Hauptverhandlung und einen Eintrag im Strafregister.



Es lohnt sich also, Einspruch einzulegen. Bei einer Strafandrohung von etwa 90 Tagessätzen stehen die Chancen gut, eine Strafmilderung oder gar die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Liegt die Tagessatzhöhe darunter, geht auch die Staatsanwaltschaft nicht von einer Verurteilung aus, so dass sich ein Einspruch in jedem Fall lohnt.


Die Flut an Corona Verfahren ist noch nicht abgeflacht. Täglich entstehen neue Verfahren, trotzdem kann und wird eine Vielzahl von solchen Verfahren eingestellt oder enden mit einem Freispruch. Die größte Gefahr bleibt der fehlende Einspruch.


Die Kanzlei Mandic vertritt Sie im Falle einer Strafandrohung gerne.


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