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„Alien: Covenant“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Alien: Covenant“.

In „Alien: Covenant“ zu sehen sind unter anderem Michael Fassbender, Katherine Waterston, Danny McBride, Noomi Rapace und Demian Bichir.

Der Film handelt von der Crew des Kolonisationsraumschiffs namens Covenant, welches auf dem Weg zu einem bislang unerforschten Planeten ist. Zunächst erscheint dieser Planet der Crew wie das Paradies. Allerdings stellt sich schon bald heraus, dass das komplette Gegenteil der Fall ist und der Planet dunkel und todbringend ist.

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit dem Abmahnschreiben folgende Forderungen geltend

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen.

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Films. Werden die Filme eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Films. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload.

Rechtlicher Hintergrund der Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bildet das Kernstück der Abmahnung. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Wird eine Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches abgegeben, ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung ist ernst zu nehmen, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Rechtlicher Hintergrund von Schadensersatz und Abmahnkosten

Grundsätzlich werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz sowie die angefallenen Abmahnkosten geltend gemacht.

Es ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Inwieweit die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadensersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Abmahnkosten kommen hingegen auch bei einem sogenannten Störer in Betracht.

Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte immer erst geprüft werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren.

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet.

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit seine Verantwortlichkeit reicht.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt dieser Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Was der Anschlussinhaber zur Zurückweisung der Forderungen genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Kontaktieren Sie uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
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Ihre Kanzlei Brehm


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