Alkoholisiert auf dem E-Scooter: Fahrerlaubnis weg?

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 8. Januar 2025 (Az.: 1 ORs 70/24) entschieden, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten und bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ oder mehr absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Sachverhalt

Ein Mann fuhr im Februar 2024 gegen 2:20 Uhr mit einem gemieteten E-Scooter, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Dabei hatte er eine BAK von 1,51 ‰. Das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 200 € und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils

E-Scooter erfreuen sich zunehmender Beliebtheit in deutschen Städten. Vielen Nutzern ist jedoch nicht bewusst, dass für diese Fahrzeuge dieselben Promillegrenzen gelten wie für Autos. Das OLG Hamm stellte klar, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Bei einer BAK von 1,1 ‰ oder höher wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, auch wenn es nicht zu auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall kommt. In solchen Fällen sieht das Gesetz regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht lediglich ein Fahrverbot verhängt und auf den Führerscheinentzug verzichtet. Das OLG Hamm korrigierte dies und betonte, dass die Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss nicht als Ausnahmefall gilt, der einen Verzicht auf den Führerscheinentzug rechtfertigt.

Dieses Urteil unterstreicht die strikte Anwendung der Promillegrenzen auch bei E-Scootern und dient als Warnung für alle Nutzer, die die möglichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit solchen Fahrzeugen unterschätzen.

Rechtliche Konsequenzen

  • BAK von 0,3 ‰ bis 1,09 ‰: In diesem Bereich kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder ein Unfall hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit).
  • BAK ab 1,1 ‰: Ab diesem Wert wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
  • BAK ab 1,6 ‰: Ab diesem Wert ist zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, um den Führerschein zurückzuerhalten.

Da E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Ein Fahrverbot allein ist bei einer BAK von 1,1 ‰ oder mehr nicht ausreichend – in solchen Fällen droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Empfehlung

Wer unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter geführt hat und nun mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert ist, sollte sich frühzeitig rechtlichen Beistand holen. Eine Verteidigung kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn Zweifel an der Messgenauigkeit der Blutalkoholbestimmung bestehen oder besondere Umstände vorliegen, die eine mildere Strafe rechtfertigen könnten.

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Fazit

Das Fahren eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer sich nach Alkoholkonsum auf einen E-Scooter setzt, riskiert dieselben Strafen wie ein betrunkener Autofahrer. Es ist daher wichtig, die geltenden Promillegrenzen zu kennen und einzuhalten, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

Foto(s): Maik Bunzel

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