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„Alle Farben & Janieck – Little Hollywood“: RA Daniel Sebastian Abmahnung – so reagieren sie richtig

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian verfolgt weiterhin Filesharing an Musik über Internettauschbörsen. Er macht mit dem Abmahnschreiben Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung an diversen Tonaufnahmen im Auftrag der DigiRights Administration GmbH geltend.

Die in Rede stehenden Tonaufnahmen umfassen oben genannten Titel sowie „Kygo & Ellie Goulding- First Time“, „DJ Antoine- La vie en rose“, „Sondr feat Peg Parnevik- Live Love Learn“, „Bakermat feat Kiesza- Don't want you back“, „Kygo & Selena Gomez- It ain't me“, „Gestört aber geil feat Voyce- Millionen Farben“, „Micar- Burden down“, „Shaun Frank feat Dyson- No Future“, „Starley- Call on me“, „Nora enpure- Make me love you“, „Lika Morgan- Feel the same“ und „EDX- All I know“.

Abmahnung erhalten: Was wird mir vorgeworfen?

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, sich in einer sogenannten Internettauschbörse aufgehalten und die oben genannten Tonaufnahmen über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Was sind die konkreten Forderungen?

RA Daniel Sebastian fordert den Betroffenen mit der Abmahnung auf,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
  • Schadensersatz sowie Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 2.400,00 zu zahlen.

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Muss ich den im Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen nachkommen?

Sie sind nur dann verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten Zahlungen zu erbringen, wenn Sie die vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen oder ermöglicht haben. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig.

Grundsätzlich gilt jedenfalls:

Sind Sie weder Täter noch Störer, müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch müssen Sie zahlen.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die oben genannte Rechtsverletzung erfolgte. Sie haften als abgemahnter Inhaber des Internetanschlusses dann nicht, wenn die Tat durch Dritte, beispielsweise Freunde, Familienangehörige, Mitbewohner, begangen worden ist.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt oben genannter Fall vor, obliegt Ihnen dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir stehen Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

Geraten Sie nicht in Panik

  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei oder dem abmahnenden Rechtsanwalt an.

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von den folgenden Vorteilen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing, besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm


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