Alle Jahre wieder: Weihnachtszeit ist Mahnbescheid-Zeit – Achtung Fristen-Falle!

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Mit dem Jahresende verjähren viele Geldforderungen – und mit einem Mahnbescheid lässt sich die Verjährung mit wenig Aufwand zunächst um gute sechs Monate hemmen: Grund für viele Gläubiger, Anwaltskanzleien und Inkassounternehmen, in den letzten Tagen des Jahres für Hochbetrieb an den Mahngerichten zu sorgen und Mahnbescheide paketweise zu beantragen. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen nutzt die Weihnachtsferien aber auch ganz gezielt, um sich Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im neuen Jahr zu verschaffen.

Mahnbescheid: Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Advent, Advent, kein Lichtlein brennt – und der Postbote wirft den Mahnbescheid in den Briefkasten: Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung ermöglicht.

Achtung Falle: Fristbeginn mit Zustellung

Häufig übersehen wird, dass die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht erst beginnt, wenn der Empfänger seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt – möglicherweise erst nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub im neuen Jahr. Nein: die Zwei-Wochen-Frist beginnt bereits mit der Zustellung. Die Zustellung wiederum erfolgt bereits, wenn der Briefträger den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid danach unentdeckt im Briefkasten liegen bleibt, spielt dann keine Rolle mehr. Um das Zustellungsdatum zu dokumentieren, schreibt der Briefträger das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde, auf dem gelben Briefumschlag. Dieses Datum wird auch in der Akte des Mahngerichts für die Fristberechnung erfasst.

Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Wer für zwei Wochen oder sogar länger in den Weihnachtsurlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, regelmäßig den Briefkasten zu öffnen und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des laufenden Jahres um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht bereits ein Inkassounternehmen tätig ist – damit das neue Jahr nicht mit einer bösen Überraschung beginnt.

Friedvolle und erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr – mit bunt verpackten Geschenken unterm Baum, aber keinen gelben Briefen im Kasten!


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