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Alleinerziehende – Pflicht zur Vollzeitarbeit

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Auf geschiedene Alleinerziehende und ihre Kinder können harte Zeiten zukommen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht. Infolge der Gesetzesreform sind Geschiedene mit einem gemeinsamen Kind im Alter ab drei Jahren grundsätzlich verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Das zuvor geltende sog. Altersphasenmodell, das beim Betreuungsbedarf ganz oder teilweise auf das Alter des Kindes abstellte, kann aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts herangezogen werden.

Der XII. Zivilsenat erkennt zwar an, dass ein gestufter Übergang von der elterlichen Betreuung hin zu einer Vollzeittätigkeit möglich ist. Jedoch muss der Unterhaltsberechtigte detailliert darlegen, warum bei einem Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, der die Aufnahme einer Ganztagstätigkeit ausschließt. Entscheidend sind die individuellen Gründe, die auch detailliert in die Urteilsbegründung des Familiengerichts einfließen müssen.

Für die Betroffenen bedeutet das Urteil, dass sie nun vermehrt die Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und genau beweisen müssen, warum das Interesse und der Betreuungsbedarf des Kindes dagegen sprechen, dass sie wieder eine Arbeit in Vollzeit aufnehmen. Der individuelle Fall gewinnt hier an Bedeutung. Ein versierter Anwalt kann dabei in vielen Fällen helfen. Auch Familienrichter müssen auf das Urteil entsprechend reagieren und dazu konkrete Ausführungen in die Urteilsbegründung aufnehmen.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 15. Juni 2011, Az.: XII ZR 94/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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