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Unterhaltsvorschuss: mehr Geld für Alleinerziehende?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Bleiben Unterhaltszahlungen durch den unterhaltspflichtigen Elternteil aus, kann der alleinerziehende Elternteil für sein minderjähriges Kind einen sog. Unterhaltsvorschuss beantragen.

Alleinerziehende können aufatmen: Ab dem 01.07.2017 gelten beim Unterhaltsvorschuss neue Regeln, die Single-Eltern das Leben zumindest in finanzieller Hinsicht etwas erleichtern werden. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses ist nicht mehr auf sechs Jahre beschränkt; auch können nun Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil mit seinen Zahlungen in Rückstand ist bzw. diese verweigert.

Unterhaltsvorschuss: Was ist das?

Nach der Trennung von ihrem Partner ändert sich das Leben von – nunmehr – Alleinerziehenden um 180 Grad. Sie trifft auf einen Schlag eine Dreifachbelastung, denn sie müssen sich nicht nur allein um den Haushalt sowie die Kindesbetreuung und -erziehung kümmern, sondern auch das nötige Kleingeld verdienen, um finanziell über die Runden zu kommen. 

Oft kommt das Problem hinzu, dass der Expartner keinen Kindesunterhalt zahlen kann oder will – Geldnöte sind die Folge. Um Single-Eltern vor Geldsorgen und den Nachwuchs vor Kinderarmut zu bewahren, gibt es jedoch bereits seit 1980 den sog. Unterhaltsvorschuss. Dies ist eine Sozialleistung auf Antrag, mit der die ausfallenden Unterhaltszahlungen wenigstens teilweise ausgeglichen werden sollen. 

Das bedeutet aber nicht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nun seiner Zahlungspflicht enthoben wäre. Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, wird er früher oder später Post vom Sozialleistungsträger bekommen – mit der Aufforderung, die Beträge in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses an den Sozialleistungsträger zurückzuzahlen.

Bisherige Rechtslage

Bislang stand einem Kind dann ein Unterhaltsvorschuss zu, wenn es insbesondere 

  • das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hatte, 
  • in Deutschland bei seinem alleinerziehenden Elternteil lebte bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und 
  • von seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil den Mindestunterhalt gar nicht, zum Teil oder nur unregelmäßig erhielt.

Ferner galt die Besonderheit, dass die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses auf sechs Jahre begrenzt war.

Diese Regelungen führten aber regelmäßig zu dem Problem, dass Kinder ab 12 Jahren bzw. nach sechs Jahren keinen Unterhaltsvorschuss mehr verlangen konnten. Dabei nehmen die Geldsorgen Alleinerziehender mit dem Alter des Kindes nicht ab, sondern oftmals sogar zu. Diese Ungleichbehandlung sollte daher mit der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses beseitigt werden.

Was gilt ab dem 01.07.2017?

Ab dem 01.07.2017 treten einige wichtige Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG oder auch UVG) in Kraft. Hier eine kurze Checkliste mit den relevantesten Neuerungen:

  • Die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren wurde aufgehoben.
  • Kinder können nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Der Unterhaltsvorschuss für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro und für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren 268 Euro.
  • Für Kinder ab 12 Jahren ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sie können nur dann einen Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn sie kein Hartz IV beziehen bzw. wenn ihr alleinerziehender Elternteil, bei dem sei leben und der Hartz-IV-Empfänger ist, zumindest 600 Euro brutto im Monat verdient.

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

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