Alles was Sie zur Nutzung von „Roten Kennzeichen“ (06-Kennzeichen) wissen müssen.

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Dieser Beitrag vermittelt Ihnen und Ihrem Unternehmen in Kurzfassung alles, was Sie zum sicheren Umgang mit den roten 06-Kennzeichen und deren rechtlichen Grundlagen wissen müssen.


Kurz und knapp.


Rechtsgrundlage für die Erteilung der roten 06-Kennzeichen ist § 16 FZV. Die roten 06-Kennzeichen können zuverlässigen Kfz-Werkstätten und Kfz-Händlern durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Mit den roten 06-Kennzeichen versehen werden dürfen nur nicht zugelassene Fahrzeuge zu den hierfür vorgesehenen (abschließen regelten), zulässigen Fahrzwecken. Für andere Fahrten besteht kein Versicherungsschutz.


Zulässige Fahrzwecke

1. Prüfungsfahrten

  • Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs;
  • mögliche Fahrer: amtlich anerkannter Sachverständigen, Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation;
  • umfasst Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (mehr nicht)


2. Probefahrten

  • Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Reparatur oder zur Erprobung beim Autokauf);
  • mögliche Fahren: Händler, Werkstattinhaber oder Kaufinteressent (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 9 U 133/09).


3. Überführungsfahrten

  • ausschließlich Fahrten zur Überführung auf direktem Weg (notwendige Fahrten zur Tankstelle oder Werkstatt erlaubt - betrieblicher Zweck erforderlich)


4. Nicht erlaubt:

  • Bewegungsfahrten
  • Verleihen (an Kunden oder andere Händler; auch nicht innerhalb der Firmengruppe)


Auflagen bei der Nutzung der roten 06-Kennzeichen 

Das Fahrzeug muss  deutlich sichtbar mit dem roten 06-Kennzeichen versehen sein, damit Vollkasko-Versicherungsschutz besteht (am Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein; Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe genügt nicht)


Fahrzeugscheinheft und Fahrtennachweisliste

Jedes Fahrzeug bekommt eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft. Vor Fahrtantritt sind die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen.

Notwendige Angaben im Fahrzeugscheinheft:

  • verwendete Kennzeichen,
  • Datum der Fahrt (Beginn und Ende),
  • Fahrzeugführer mit Anschrift,
  • Fahrzeugklasse und Hersteller,
  • FIN und
  • Fahrtstrecke.


Doppelte Zulassung

ACHTUNG! Fahrzeuge können zur gleichen Zeit nur 1x zugelassen sein. Durch das Anbringen der roten 06-Kennzeichen lassen Sie das betreffende Fahrzeug kurzfristig selbst zu. Dies ist nur möglich, wenn das Fahrzeug vorher nicht bereits zugelassen ist. Dh. die Überführung eines noch angemeldeten Fahrzeuges mit roten Kennzeichen ist nicht zulässig (auch nicht, wenn die regulären Kennzeichen vom Fahrzeug abmontiert wurden). Maßgeblich ist die Abmeldung selbst. Zulässig wäre jedoch die Nutzung eines Saisonfahrzeuges für die nicht zugelassene Zeit (Zulassung von 04-10, rote 06-Kennzeichen von 11-03).


Haftungs-/ Schadensrisiko in Missbrauchsfällen

Versicherungsschutz besteht nur für erlaubte Fahrten


Kfz-Steuer bei Fehlgebrauch 

Für die roten 06-Kennzeichen wird meist günstigere Pauschalbesteuerung vorgenommen. Daher dürfen Händlerfahrzeuge nicht dauerhaft mit diesen Kennzeichen gefahren werden, da in diesem Falle eine höhere Kfz-Steuer anfallen würde.

Verstöße führen jedoch nur zur Pflicht des Nachzahlens der Kfz-Steuer

Eine strafbare Steuerhinterziehung wird jedoch regelmäßig nicht angenommen (BGH, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 1 Str 295/22).

Bei Fragen rund um die roten 06-Kennzeichen und verkehrsrechtliche Themen stehe ich Ihnen und Ihrem Unternehmen mit meiner Kanzlei gern kurzfristig zur Verfügung.

Tel.: 0371 / 5750

Mail: verkehrsrecht@tutanota.de

www.kanzlei-in-chemnitz.de

Foto(s): selbst

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