„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und Arbeitsvertrag

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Was haben Allgemeine Geschäftsbedingungen, das sogenannte Kleingedruckte, mit Ihrem Arbeitsvertrag zu tun?

Häufig wird dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein fertiger Arbeitsvertrag vorgelegt, ohne dass über die einzelnen Vertragsbestandteile verhandelt wird. In den vorformulierten Klauseln befinden sich häufig besondere Arbeitnehmerpflichten oder die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu bestimmten Sonderzahlungen. Die Gerichte haben sich schon häufig mit der Frage beschäftigt, inwiefern solche vorformulierten Vertragsbedingungen zulässig sind.

Die häufigsten Konstellationen solcher „AGB" in Arbeitsverträgen sind Überstundenregelungen, Vertragstrafenregelungen, Rückzahlungsklauseln im Falle der Kündigung oder Verfristungsregelungen. Die gesetzliche Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB findet grundsätzlich im Arbeitsrecht keine Anwendung.

Jedoch wendet das Bundesarbeitsgericht die dort geregelten Grundsätze zum Teil auch auf Arbeitsverträge an. Voraussetzung ist, dass die Vertragsbedingungen klauselartig vorformuliert sind und für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Es spielt keine Rolle, ob die Verträge am PC geschrieben und gedruckt sind oder ob die Klauseln handschriftlich eingefügt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, gelten folgende Grundsätze:

Liegt eine unvollständige oder mehrdeutige Klausel vor, so muss die Auslegung gewählt werden, die den Arbeitnehmer am wenigsten belastet.

Des Weiteren sind nur Klauseln zulässig, die einen gerechten Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen schaffen. Unwirksam sind Klauseln, die schwerwiegend in die Grundrechte des Arbeitnehmers eingreifen.

Kommt man durch die Anwendung der genannten Grundsätze zu dem Schluss, dass eine Klausel unwirksam ist, so ist nur diese eine Klausel unwirksam.  Der restliche Arbeitsvertrag bleibt wirksam.

Bitte merken! Es ist nicht alles wirksam, was im Arbeitsvertrag steht, vor allen Dingen, wenn es sich um einen standardmäßig vorformulierten Vertrag handelt.

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Rechtsanwalt Borth


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