Als Familienstand ledig oder geschieden angeben?

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...oder anders gefragt: Kann man nach einer Scheidung rechtmäßig behaupten, man sei wieder ledig? Um den subjektiven "Makel" einer gescheiterten Ehe nicht überall und jedem kundtun zu müssen? Hier erfahren Sie, welche Familienstände es gibt, wer von einer Änderung im Familienstand wissen muss, wie lange man als geschieden gilt und welche Lösung es im und außerhalb des Rechtsverkehrs dafür geben könnte.

Welche 4 Familienstände gibt es?

In Deutschland kennt das Gesetz folgende Familienstände:

  1. Ledig - also nicht verheiratet und auch nie gewesen
  2. Verheiratet oder verpartnert (in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend)
  3. Geschieden oder entpartnert
  4. Verwitwet (wenn der Ehe- oder Lebenspartner schon verstorben ist und Sie danach nicht wieder geheiratet haben)

In der Steuererklärung lässt sich dann noch "dauerhaft getrenntlebend" als Angabe machen - dies hat jedoch nur steuerrechtliche Relevanz. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel, ob man sich zu Jahresbeginn oder -ende trennen sollte, wenn man verheiratet ist. Als Voraussetzung einer Scheidung müssen Noch-Ehepartner 1 Jahr wirtschaftlich und räumlich getrennt voneinander verbringen, was man aber nirgendwo anmelden kann und zum Beispiel auch nicht im Personalausweis hinterlegt.

Genauso wenig gibt es die Familienstände "zusammenlebend" oder "verlobt".

Wie lange gilt man als geschieden?

Jetzt kommen wir zum für die wohl meisten interessantesten Punkt. Zunächst scheint man nach einer Scheidung, die rechtskräftig wurde, wieder als ledig. Nach dem Personenstandsgesetz wird eine Person, nachdem sie sich scheiden ließ, bis zur erneuten Heirat jedoch als "geschieden" betrachtet. Über den Grund dafür lässt sich nur spekulieren - Kreditgeber zumindest können anhand des Personenstandes mit gewissen Wahrscheinlichkeiten rechnen, wie es um Ihre wirtschaftliche Lage bestellt ist:

  • Verheiratete haben nicht immer, aber oft in doppelter Absicherung ein gewisses finanzielles Polster, das bei Ledigen (noch) nicht vorhanden ist und bei Verwitweten vielleicht nicht mehr.
  • Geschiedene könnten auf Unterhalt angewiesen oder zu dessen Zahlung verpflichtet sein, zwei Wohnungen auf einmal stemmen müssen usw. (das ist nicht die Meinung des Autors, aber zunächst einmal die mögliche Betrachtungsweise Dritter).

Heiraten Sie indes erneut, müssen Sie dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass Sie bereits verheiratet waren. Es ist sodann die Scheidungsurkunde vorzulegen.

"Gefällt" Ihnen Ihr aktueller Familienstand "geschieden" nicht, können Sie da, wo es nicht offiziell anzugeben ist, sich einfach "Single" nennen - hinter dieser Sammelbezeichnung vereinen sich Ledige, Geschiedene und Verwitwete gleichermaßen.

Wer muss Ihren Familienstand und von Änderungen daran wissen?

Die Frage, wem Sie Einblick in Ihren Familienstand gewähren sollten, mag anfänglich als rein persönliche Angelegenheit erscheinen. Dennoch obliegt es Ihnen, eine Reihe von Stellen zu benachrichtigen, um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und mögliche Auswirkungen auf finanzielle und versicherungstechnische Aspekte zu berücksichtigen.

Ein unverzichtbarer Adressat, wenn Sie verheiratet sind und sich scheiden lassen, ist das Finanzamt. Die Steuerbehörde benötigt zeitnah Kenntnis von Ihrer geänderten Situation, insbesondere wenn es zu einer Trennung kommt. Im darauffolgenden Kalenderjahr nach der Trennung müssen Sie als Ehepartner die Steuerklassen anpassen. Selbst nach einer Scheidung behält diese Meldung ihre Bedeutung, da die Steuereinstufung in die Klassen I oder II, abhängig von der Betreuung Ihres Kindes, weiterhin relevant ist.

Ihr Arbeitgeber sollte ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden, wenn sich Ihr Familienstand ändert. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Ihnen zuvor Vergünstigungen gewährt wurden, die ausschließlich verheirateten Mitarbeitern vorbehalten waren. Andernfalls erfolgt die automatische Information des Arbeitgebers durch das Finanzamt über Ihre geschiedene Situation. Beachten Sie dabei, dass sich durch die Scheidung auch steuerliche Auswirkungen auf Ihren Nettolohn ergeben können.

Die Krankenversicherung zählt zu den weiteren Institutionen, die über Ihre veränderte Lebenssituation informiert werden müssen. Mit der Scheidung endet in der Regel die Familienversicherung für Ihren nicht erwerbstätigen oder geringfügig beschäftigten Ehepartner. Zusätzlich sollten Sie Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung in Kenntnis setzen, da der Ehepartner oft in diesen Versicherungen familienmitversichert ist.

Unterstützung bei Ihrer Scheidung

Die iurFRIEND Kanzlei arbeitet naturgemäß am meisten mit den Familienständen verheiratet und geschieden. Bei allem, was während des Scheidungsprozess' und danach anfällt, erfahren Sie unsere Unterstützung. Vom Scheidungsantrag bis zur Beratung, in welches Steuermodell z.B. ein echtes Wechselmodell einzusortieren ist, helfen wir Ihnen gern. Schreiben Sie über das Kontaktformular gerne eine Nachricht, wenn Sie dazu oder zu den einzelnen Familienständen etwas wissen möchten. Ich freue mich auf Ihre Nachricht!


Foto(s): iurFRIEND

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