Altersbestimmung von Blutspuren an Tatorten – der etwas andere Rechtstipp zur Kriminaltechnik

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Im Rahmen eines Strafverfahrens hatte sich Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk aus Coesfeld als Strafverteidiger mit der Beweisproblematik auseinanderzusetzen, die sich ergibt wenn an einem Tatort Blutspuren festgestellt werden. Es wäre nicht ergiebig, hier auf den konkreten Einzelfall einzugehen, der mit einem Freispruch endete. 

Kurz gesagt war es so, dass am Tatort Blutstropfen gefunden wurden, deren DNS-Profil zum später Freigesprochenen führten.

Blut/DNS an einem Tatort sagt noch nichts darüber, wie diese Spur dahin gelangt ist – und auch nicht zu welchem Zeitpunkt. Die Altersbestimmung von Blutflecken ist im Großen und Ganzen bisher wissenschaftlich nicht möglich. 

Die Altersbestimmung von Blutspuren war jedoch im Prozess, in dem Rechtsanwalt Urbanzyk verteidigte, ein zentraler Punkt für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf bzw. für die Nichtnachweisbarkeit der Tat.

Was man als Verteidiger (und als Tatverdächtiger) meines Erachtens zur Altersbestimmung von Blutspuren wissen sollte, soll dieser Beitrag auf den Punkt bringen. Denn meine eigene Recherche im Vorfeld der Hauptverhandlung ergab, dass frei zugängliche Quellen, vor allem für Laien verständliche, kaum bzw. gar nicht verfügbar sind. 

Strafverteidiger-Literatur bietet zum Teil zwar gute Ansätze, genügt aber nicht, um sich intensiv auf den konkreten Einzelfall vorzubereiten. Die Erkenntnisse aus der Sachverständigenbefragung werden nachfolgend zusammengefasst. Sie erheben keinen wissenschaftlichen Anspruch, geben aber nach bestem Wissen und Gewissen die Ausführungen des Rechtsmediziners wieder. 

Der hinzugezogene Sachverständige war ein Rechtsmediziner vom Universitätsklinikum Münster. Ausgangspunkt des Tatverdachts war, dass die Kriminalbeamten, welche die Blutspuren am Tatort sicherten, diese Spuren als „frische blutsuspekte Anhaftungen“ bezeichneten. Staatsanwaltschaft und Gericht nahmen also an, da die Spuren „frisch“ waren, müssten sie unmittelbar zuvor bei der Tat hinterlassen worden sein. 

Der, dem die Spur zugeordnet wird, muss sie also kurz zuvor, als die Tat stattfand, hinterlassen haben. Die Beamten bezeichneten die Spur als frisch, weil sie „gut zu sichern“, also mit dem Wattestab leicht aufzuwischen war und einen feuchten Eindruck machte.

„Frisch“ ist, was man dem Auge nach als frisch erkennt

Was jedoch ist „frisch“? Der Rechtsmediziner teilte mit, dass man für die Altersbestimmung einer Blutspur wesentlich auf den Augenschein angewiesen sei. Entscheidend sei der Wassergehalt. Eine Blutspur sei zu Beginn feucht, relativ hell und glänzt. Im Laufe der Zeit werde sie dunkler, trocknet aus und bildet eventuell eine Kruste. 

Die Kriterien einer frischen Blutspur sind also Feuchtigkeit, dass sie nicht auf dem Untergrund eingezogen sei und gegebenenfalls noch Luftbläschen einschließt. Die Blasenbildung sei jedoch nicht das Entscheidende: Eine feuchte Spur sei auch ohne Blasen frisch.

„Frisch“ nach Augenschein sagt allein nichts über das konkrete Alter

Was sagt nun der augenscheinliche Eindruck von „Frische“ darüber aus, wie alt die Blutspur tatsächlich ist? Die zeitlichen Verhältnisse, bis die Veränderungen von Frische (feucht, hell) hin zur Nichtfrische (eingetrocknet, dunkel) deutlich werden, hängen von vielen Variablen ab; in erster Linie von Temperatur und Luftfeuchtigkeit der Umgebung.

Kriterium der Wegwischbarkeit

Ob eine frische Blutspur vorliegt, bestimmt sich insbesondere nach dem Kriterium der Wegwischbarkeit mit einem Wattetupfer. Bei 20°C Umgebungstemperatur ist eine kleine Spur wie etwa ein Blutstropfen nach 60 Minuten nicht mehr wegwischbar. 

Bei 15°C dauert es schon zwei Stunden. Kann also eine kleine Blutspur im Frühling bei 15°C noch von den Kriminalbeamten weggewischt werden, besteht ein beachtlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Spurenleger innerhalb von zwei Stunden vor Spurensicherung am Tatort war.   

Im konkreten Strafverfahren herrschte eine Umgebungstemperatur von -1°C bei relativ hoher Luftfeuchtigkeit von 70 bis 90 Prozent. Zudem waren die Blutstropfen auf Stein bzw. Waschbetonplatten, was ein Untergrund ist, auf dem Blut vergleichsweise schwierig einziehen kann. Der Rechtsmediziner folgerte, die Blutspur könne daher 24 Stunden, aber auch 36 oder 48 Stunden – und noch älter sein. 

Es gäbe eine weiche, dehnbare Grenze nach oben. Was hier laut Erinnerung und Tatortbefundbericht der Polizei also „frische Blutspuren“ waren, kann tatsächlich zwei Stunden oder zwei Tage altes Blut gewesen sein. Der Angeklagte kann also sieben Stunden vorher zur Tatzeit am Tatort gewesen sein – oder zwei Tage vorher, lange vor der Tat.

Das Wetter spielt eine weitere, gewichtige Rolle. Wäre das Blut zwei Tage vorher verloren worden, und hätte es innerhalb der 48 Stunden vor der Tat geregnet, wären die Blutspuren, verwischt gewesen. Die „frische“ Blutspur wäre also maximal so alt wie der letzte Regen vor dem Zeitpunkt der Spurensicherung. 

Andererseits übersteht einer Blutspur einen Sprüh- oder leichten Nieselregen und deren Feuchtigkeit würde bei gleichzeitigem Erhalt der Spur sogar noch den Eintrocknungsvorgang verzögern – die Spur könnte also trotz des Eindrucks ihrer „Frische“ noch älter als zwei Tage oder mehr sein. 

Im Reich der Spekulation

Alles darüber Hinausgehende hinsichtlich der Altersbestimmung von Blutspuren bleibt erst recht Spekulation. Es müsste auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten die Alterung der Spuren eigens in Experimenten nachgestellt werden. 

Der Rechtsmediziner gab im Rahmen seiner Gutachtenerstattung an, dass es keinerlei Untersuchung zur Wegwischbarkeit von Blutspuren gäbe, die Regen simuliert hätte. Umgebungsparameter von Temperaturen unter 0°C und 60 bis 90 Prozent Luftfeuchtigkeit über mehrere Tage/Wochen wurden seines Wissens nach „sicherlich nie untersucht“. 

Wird in einem Fall mit derartigen Witterungseinflüssen also das Indiz „frische Blutspur“ am Tatort gefunden, sagt dies erstens rein gar nichts über den tatsächlichen Zeitpunkt der Spurenlegung aus und dies kann zweitens aktuell auch kein Sachverständiger beurteilen – wenn er nicht eigens eine Testreihe zum konkreten Einzelfall durchführt.

Im Fall von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk in Coesfeld hatte der Sachverständige notgedrungen im luftleeren Raum doziert. Er hatte nämlich die Blutspur selbst bloß auf Fotos gesehen („Die Farbgebung des Bluts auf Fotos als Kriterium des Alters ist ein gefährliches Thema!“). 

Das Blut selbst hatte er nicht untersucht, denn die Blutproben vom Tatort lagen nicht mehr vor (was nicht selten vorkommt). Auch hierzu war die Aussage des Gutachters aber klar: Er könnte selbst mit der vorhandenen Blutspur in seinem Labor das exakte Alter nicht bestimmen; denn hierfür gäbe es trotz intensiver Forschung keine objektive Methode. 

Auch zur Größe der etwaigen Wunde konnte der Rechtsmediziner nichts sagen. Es hätten nämlich nicht einmal eine Wunde gewesen sein müssen, aus der die Blutspur am Tatort entstand. 

Auch durch Transfer könnte das Blut dorthin gelangt sein, weil jemand z. B. zuvor eine stark eine beblutete Oberfläche berührt haben könnte, und dieses (Fremd)Blut dann seinerseits am Tatort abtropfen ließ. Wichtig zu wissen ist zudem, dass die Polizei zur Spurensicherung destilliertes Wasser verwendet; dies jedoch lässt laut dem Rechtsmediziner eingetrocknete Blutspuren nicht wieder feucht und frisch aussehen.  

Kurzum: Ist eine Blutspur das einzige oder eines von wenigen Indizien an einem Tatort, die durch DNS-Analyse den Tatverdacht auf eine bestimmte Person lenken, gibt es zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung, den Tatverdacht im Rahmen von Beweisanträgen zu entkräften.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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