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Advent, Advent – ein Licht geht auf: Rechtstipp-Serie zur Weihnachtszeit

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Getrennte Eltern sollten im Sinne des Kindeswohls für das Umgangsrecht an Weihnachten eine einvernehmliche Regelung treffen. Im Streitfall entscheidet das Gericht, an welchem Feiertag das Kind bei welchem Elternteil sein darf.
  • Unternehmer müssen bei Weihnachtsgeschenken an Geschäftspartner bestimmte Regeln beachten.
  • Unerlaubt selbst einen Weihnachtsbaum im Wald zu schlagen, ist strafbar.

Auch wenn Weihnachten das Fest der Liebe ist, bieten die Feiertage viel Anlass für juristischen Klärungsbedarf – angefangen bei der Weihnachtsdeko über das Weihnachtsgeld bis hin zu diversen Urlaubsfragen. Und wie war das gleich nochmal mit dem Umtausch von Weihnachtsgeschenken?

Statt in der Adventszeit jeden Sonntag nur eine Kerze mehr anzuzünden, klären wir deshalb auch die wichtigsten Rechtsfragen rund um Weihnachten – jeden Freitag eine Frage mehr: Erst eine, dann zwei, dann drei, dann vier!

Wie ist das Umgangsrecht an Weihnachten geregelt?

Weihnachten ist nicht nur für Kinder eine besondere Zeit – auch die Erwachsenen verbinden mit Weihnachten wohlige Gefühle und schöne Erinnerungen – schließlich ist Weihnachten das Fest der Liebe. Oftmals ist dieses Weihnachten aber das erste nach einer Trennung und alle Familienmitglieder müssen sich erst einmal darüber klar werden, was das überhaupt für sie bedeutet und wie der Kindesumgang an Weihnachten bzw. in den Weihnachtsferien geregelt werden kann.

Einvernehmliche Regelung wünschenswert

Am besten und am wenigsten anstrengend für alle Beteiligten ist es, wenn die getrennten Eltern eine einvernehmliche Regelung zum Umgang mit den Kindern an Weihnachten treffen können. In den meisten Fällen wird ein gemeinsames Weihnachtsfest – auch wenn das für die Kinder oftmals klasse wäre – wohl die Ausnahme sein.

Müssen die Kinder Weihnachten bei jedem Elternteil getrennt verbringen, sollte die Regelung möglichst einvernehmlich erfolgen. Eine praktikable und auch sehr ausgeglichene Regelung ist die, dass die Kinder – jährlich wechselnd – von Beginn der Ferien bis zum Silvesternachmittag bei dem einen Elternteil sind und dementsprechend vom Silvesternachmittag bis zum Ende der Ferien bei dem anderen Elternteil.

Zusätzlich kann vereinbart werden, dass die Kinder einen der beiden Weihnachtsfeiertage bei dem Elternteil verbringen, der sie erst in der zweiten Ferienwoche betreut, denn dann können auch sie gemeinsam Weihnachten feiern und Bescherung machen.

Letzter Ausweg gerichtliche Regelung

Können sich die Eltern nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen, so muss der Umgang an Weihnachten durch das zuständige Familiengericht geregelt werden. Daher sollte der betroffene Elternteil möglichst frühzeitig einen Anwalt aufsuchen und ihn mit der Durchsetzung des Umgangsrechts mit den Kindern an Weihnachten beauftragen. Im Notfall kann eine solche Umgangsregelung in Form eines Eilantrages oder im Wege einer einstweiligen Anordnung herbeigeführt werden.

In diesen Fällen erlauben die Gerichte dem umgangsberechtigten Elternteil oftmals einen Umgang am 26.12. oder jährlich wechselnd am Heiligen Abend und am ersten Weihnachtsfeiertag.

(WEI)


5 wichtige Punkte bei Geschenken für Geschäftspartner

Weihnachten ist die Zeit der Geschenke. Auch viele Unternehmen bedanken sich zum Jahresende mit einem Präsent bei ihren Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Das Schöne daran ist: Beim Schenken lassen sich gleichzeitig Steuern sparen. Damit die Kosten als Betriebsausgaben den zu versteuernden Gewinn mindern, müssen Sie folgende Punkte beachten:

1. 35-Euro-Grenze beachten

Pro Kalenderjahr und Empfänger darf das Geschenk bzw. dürfen die Geschenke maximal 35 Euro kosten. Der Wert mehrerer Geschenke ist zusammenzuzählen. Entscheidend dafür sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zusätzliche Verpackungs- und Versandkosten, damit das Geschenk heil beim Empfänger ankommt, dagegen nicht. Die Umsatzsteuer zählt ebenfalls mit. Allerdings darf sie bei zulässigem Vorsteuerabzug abgezogen werden.

2. Betrieblicher Zusammenhang

Geschäftspartner sind nicht selten auch private Freunde oder werden es im Laufe der Zeit. Und kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft. Dabei gilt allerdings: Privat ist privat und Geschäft ist Geschäft. Geschenke im Privatleben können mangels betrieblichen Zusammenhangs auch keine Betriebsausgaben sein.

3. Keine Gegenleistung

Natürlich soll das Geschenk die Geschäftsbeziehung fördern. Im unmittelbaren Zusammenhang damit darf jedoch keine Gegenleistung des Beschenkten erfolgen und es muss klar sein, dass sie auch nicht erfolgen wird. Es gilt: Geschenkt ist geschenkt. Mit Werbehinweisen dürfen die Geschenke allerdings versehen sein.

4. Übernommene Lohnsteuer

Zusätzlich zum Geschenk kann der Schenkende die sonst vom Beschenkten zu zahlende Lohnsteuer übernehmen. Dafür gilt eine Pauschale von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Gute daran ist: Die übernommene Lohnsteuer lässt sich als Betriebsausgabe abziehen, wird bei der 35-Euro-Grenze aber nicht berücksichtigt.

5. Getrennt verbuchen

Ganz wichtig ist die getrennte Verbuchung der Geschenkausgaben von den weiteren Betriebsausgaben. Die Buchung muss über ein eigenes Konto erfolgen, sonst verweigert das Finanzamt die Anerkennung als Betriebsausgabe.

(GUE)


Weihnachtsbaum selbst schlagen – keine gute Idee

Den Weihnachtsbaum selbst zu schlagen ist ein besonderes Erlebnis. Ohne Erlaubnis ist es jedoch strafbar. Obendrein kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen. Und auch Bußgelder sind möglich.

Schadensersatz

Bis ein Weihnachtsbaum auf Zimmerhöhe gewachsen ist, ist er zwischen acht und zwölf Jahre alt. Auch so ein Bäumchen hat bereits einen gewissen Wert. Diesen kann der Eigentümer als Schadensersatz verlangen. Wäre der Baum nicht gefällt worden, hätte daraus ein stattliches Exemplar werden können. Diese denkbare Wertsteigerung können Betroffene nicht als Schadensersatz verlangen.

Schade um den Baum ist es angesichts der Umstände auf jeden Fall. Zahlen wollen Christbaumdiebe dafür nicht, beim Aussehen sind sie dann aber meist wählerisch. So trifft es vorwiegend die schönen und kräftigen Exemplare, aus denen noch etwas hätte werden können.

Bußgelder

Wer mit dem Auto in den Wald fährt, um den Baum gleich an Ort und Stelle einzuladen, riskiert zudem ein Bußgeld. Entsprechende Verbote, den Wald zu befahren, beinhalten die Waldgesetze bzw. Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Eines besonderen Sperrschilds bedarf es nicht.

Ein weiteres Bußgeld droht, wenn der Baum in einem Naturschutzgebiet stand. Das ist der Fall, wenn der Baum besonders geschützt ist, wie z. B. die gerne als Weihnachtsschmuck verwendete Eibe.

Strafen

Christbaumdieb ist im Übrigen die zutreffende Bezeichnung. Denn wer unerlaubt einen fremden Baum fällt, um ihn mitzunehmen, begeht einen Diebstahl. Bei einem Baum mit einem Wert bis zu 50 Euro bedarf es zur Verfolgung zwar eines Antrags des Geschädigten. Wem immer wieder Bäume gestohlen werden, der wird den notwendigen Strafantrag aus Ärger darüber aber stellen.

Bei Ersttätern ist mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen, die allerdings nur gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgen kann. Es kann aber auch eine Geldstrafe drohen. Der Geiz wird so in jedem Fall teuer. Und als Ersttäter gilt man künftig nicht mehr. Sind bereits Vorstrafen vorhanden, ist auch eine Freiheitsstrafe möglich.

Bei mehreren geklauten Bäumen sieht es bei der Strafzumessung schon schlechter aus. Und wer Bäume stiehlt, um sie weiterzuverkaufen, handelt gewerbsmäßig. Strafbar ist das als besonders schwerer Fall eines Diebstahls, für den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren droht. Und wer als Mitglied einer Bande agiert, muss bereits mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten rechnen.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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