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Altersdiskriminierung bei Beamten – Klägerin erhält rund 5000 €

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Leidvoll musste eine niedersächsische Gemeinde kürzlich erfahren, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - kurz AGG - welches eine Diskriminierung von Arbeitnehmern unter anderem wegen des Alters verbietet, auch auf Beamte anzuwenden ist. In einem Berufungsverfahren sprach das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einer Beamtin eine Entschädigung in Gesamthöhe von rund 5000 € zu, weil sie aufgrund ihres Alters bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden war.

Bewerbung um Stelle als „Erster Gemeinderat" nicht berücksichtigt

Eine im Jahr 1953 geborene Beamtin hatte sich bei der betreffenden Gemeinde mit 17 weiteren Bewerbern um eine Stelle als „Erster Gemeinderat", der allgemeinen Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters, beworben. Die Bewerberin konnte die Auswahl für das Amt, dessen Inhaber auf Vorschlag des Bürgermeisters regelmäßig vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt wird, nicht für sich entscheiden. Die Beamtin machte daraufhin geltend, dass der Bürgermeister ihr vor der Auswahlentscheidung verdeutlicht habe, dass sie wegen ihres Alters für die Stelle nicht in Betracht käme. Von der Gemeinde, deren Bürgermeister die in Rede gestellte Ausrede bestritt, forderte die Beamtin eine angemessene Entschädigung für die Nichtberücksichtigung wegen ihres Alters.

OVG gibt der Klägerin Recht

Vor dem Verwaltungsgericht fand die Beamtin mit ihrer Forderung zunächst kein Gehör. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht jedoch war erfolgreich. Die Richter sahen die Behauptungen der Beamtin nach ihrer und der Anhörung des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates als erwiesen an. Die Klägerin sei aufgrund ihres Alters von vornherein von der Auswahl für die Stelle ausgenommen gewesen, was gegen die Vorschriften des AGG verstoße. Ihr sei damit eine angemessene Geldentschädigung zuzusprechen.

Was ist als Entschädigung „angemessen"?

Die Verwaltungsrichter widersprachen der Beamtin allerdings bei der Höhe der von ihr geforderten Entschädigung. Die Klägerin forderte mindestens 30.000 € als Entschädigung für die Diskriminierung sowie weitere rund 1.500 € an Rechtsanwaltskosten. Das Gericht jedoch sprach ihr lediglich rund 4.865 € Entschädigung und rund 1.020 € Schadensersatz für die Rechtsanwaltskosten zu. Bezüglich der Entschädigung für die Diskriminierung führte das Gericht aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beamtin sich beim ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens in diesem Einzelfall gegen die 17 Mitbewerber hätte durchsetzen können. Eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes sei daher angemessen.

Der Fall zeigt, dass auch Beamte gerichtlich gegen offene und verdeckte Diskriminierungen durch (potenzielle) Arbeitgeber vorgehen können, sobald ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vermutet wird.

Rechtsanwalt Florian Hupperts

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