Am Steuer eingeschlafen - Strafbarkeit nicht nur bei Unfällen unter Alkohol- und Drogeneinfluss

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Nichts getrunken und trotzdem Post von der Staatsanwaltschaft?

Morgens früh aufgestanden, zur Arbeit gefahren, 12 Stunden unter höchster Konzentration gearbeitet, abends noch Essen gegangen, um gegen Mitternacht über eine Stunde nach Hause zu fahren - trotz starker Müdigkeit. Viele Menschen kennen ähnliche Tagesabläufe und steigen völlig übermüdet ins Auto. In den meisten Fällen geht es gut. Wenn es kracht, kann es allerdings teuer werden. Im schlimmsten Fall ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.

Im Vergleich zu Alkoholfahrten, ist es nicht schon strafbar, übermüdet Auto zu fahren. Strafbar ist es erst, wenn zusätzlich mindestens ein sogenannter „Beinahe-Unfall“ passiert. Dieser kann darin liegen, dass es nur der Reaktion eines entgegenkommenden Autofahrers zu verdanken ist, dass kein Zusammenstoß erfolgt ist. Auch wenn der übermüdete Fahrzeugführer mit seinem PKW in eine Leitungsplanke fährt, kann darin die vom Gesetz verlangte „Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert“ liegen, wenn der Schaden bei über 700,00 € liegt. Da im Straßenverkehr mitunter Leben davon abhängen, in welchem Zustand ein Auto geführt wird, rechtfertigt sich hierin die Sanktionierung.

Doch wie verhalte ich mich bei einem Unfall gegenüber der Polizei

Wenn es nun allerdings zu einem (Beinahe-)Unfall kommt, weil Sie übermüdet Auto fahren, ist entscheidend, wie Sie sich im Anschluss verhalten. Es gilt, was immer gilt: Schweigen ist Gold. Dies gilt umso mehr in einem möglichen Strafverfahren und erst recht am Anfang des Strafverfahrens. Denn Ihnen muss Ihre Übermüdung nachgewiesen werden und dass Sie aufgrund dieser den Unfall verursacht haben. Der Nachweis dürfte regelmäßig schwer zu führen sein. Es sei denn, Sie machen gegenüber der Polizei Angaben und erzählen von Ihrer Müdigkeit. In diesem Moment haben Sie sich „in die Strafbarkeit rein gequatscht“. Selbst wenn Sie im weiteren Ermittlungsverfahren schweigen, können Polizisten aus erster Hand bezeugen, dass Sie eine Übermüdung zugegeben haben. Hingegen wird ohne Ihre Angaben nur mit erheblichem Aufwand Ihre Müdigkeit zu beweisen sein. 

Dennoch: kooperativ bleiben und nicht abhauen

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Bestrafung beitragen muss. Das heißt: wer einer Straftat bezichtigt wird, darf lügen, wegrennen und Daten löschen, ohne dass dieses Handeln per se strafbar wäre. Von diesem Grundsatz weicht § 142 StGB ab. Hiernach ist strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei zu rufen und auf diese Weise eine Feststellung der Angaben zur Person zu ermöglichen. Bedeutet: wer auf die Idee kommt, er könne nach seinem (Beinahe-)Unfall doch einfach schnell den Unfallort verlassen, sollte das Vorgesagte im Hinterkopf behalten. Denn im schlimmsten Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Gerade wenn  (potenzielle) Zeugen in der Nähe sind, sollten Sie nicht einfach die Unfallstelle verlassen. Halten Sie sich zur Verfügung, machen Sie alle Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.), aber keinesfalls zur Sache. Sollten Sie sich unsicher sein, rufen Sie unmittelbar nach dem Unfall einen Anwalt Ihres Vertrauens an. Dieser wird Ihnen bei einer Vernehmung durch die Polizei (telefonisch) zur Seite stehen.

Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch, per Mail oder über das untenstehende Formular.


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