Cannabis-Legalisierung - wie macht man sich nach dem neuen KCanG strafbar?

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Falsche Sicherheit durch Teil-Legalisierung von Cannabis?

Seit dem 01.04.2024 ist der Besitz von bis zu 25g Cannabis auf der Straße nicht mehr strafbar. Zuhause sind es gar bis zu 50g. Bis zu drei Pflanzen dürfen Bürgerinnen und Bürger in ihren eigenen vier Wänden anbauen. Ab Juli dürfen in Anbauvereinigungen deutlich mehr Pflanzen gezüchtet werden. Dennoch ist auch mit Einführung des KCanG nicht jeglicher Umgang mit Cannabisprodukten straffrei.

Sichverschaffen, Handeltreiben, Weitergabe - was bleibt illegal?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nach § 34 KCanG Handlungen, die den Erwerb und die Weitergabe von Cannabis zum Inhalt haben, grundsätzlich strafbar bleiben. Wer beim Dealen erwischt wird oder von der Polizei beobachtet wird, wie er sich Marihuana bei einem Dealer besorgt, hat nach wie vor mit einer Verurteilung zu rechnen. Einziger Unterschied: statt mit bis zu fünf Jahren hat er nur noch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen. Das Strafmaß wird sich daher in der Regel deutlich reduzieren. Ein Ermittlungsverfahren wird dennoch eingeleitet. Polizei und Staatsanwaltschaft werden Befragungen durchführen wollen.

Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?

Die Polizei wird Ihnen im Rahmen von Kontrollen selbstverständlich Fragen nach der Herkunft des von Ihnen konsumierten Marihuana stellen. Viele Personen dürften sich in falscher Sicherheit wiegen und der Meinung sein, aufgrund der erfolgten Legalisierung entspannt mit der Polizei sprechen zu können. Dies sollten Sie tunlichst unterlassen. Der wichtigste Grundsatz bleibt: schweigen. Denn sobald Sie Angaben zur Herkunft des von Ihnen mitgeführten Cannabis machen, gestehen Sie regelmäßig ein Sichverschaffen ein. Das bleibt (s.o.) auch nach neuer Rechtslage strafbar. Ist es der Staatsanwaltschaft hingegen nicht möglich, Ihnen ein Sichverschaffen nachzuweisen, bleibt es unterhalb der maßgeblichen Grenze bei Straflosigkeit des Besitzes. 

Was passiert mit „alten“ Ermittlungsverfahren?

Wurde das Ermittlungsverfahren bereits vor der weitgehenden Legalisierung eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, gilt das Meistbegünstigungsprinzip. Die Strafbarkeit richtet sich also nach der nunmehr aktuellen Rechtslage. Es gilt daher prinzipiell das oben Gesagte. Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Cannabis laufen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Denn wer sich zu einem frühen Zeitpunkt an einen Verteidiger wendet, dem stehen mehr Handlungsoptionen offen. Für Anfragen bin ich telefonisch unter 0176/21831944 oder per Mail unter isaak@schumann-ra.de zu erreichen. Gerne können Sie auch das untenstehende Kontaktformular nutzen.


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