Führt Scheinselbständigkeit ins Gefängnis? - Vorenthalten von Arbeitsentgelt

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Welche Gefahren bestehen, wenn Sie mit Selbständigen zusammenarbeiten?

Häufig wissen Arbeitgeber nicht, wie ihnen geschieht. Plötzlich steht die Polizei vor der Tür und durchsucht die Firma, ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Sie fallen aus allen Wolken und sind sich keines Unrechts bewusst. Der Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Mit diesem sehen sich vor allem Personen ausgesetzt, die viel mit (vermeintlich) selbständigen Auftragnehmern zusammenarbeiten. Denn für Selbständige fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, für Beschäftigte hingegen schon. 

Ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt ist, hängt leider nicht davon ab, wie die Vertragsparteien das im Einzelnen bewerten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Merkmale des § 7 SGB IV einschlägig sind. Nach § 7 I 1 SBG IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.“ § 7 I 2 SGB IV konkretisiert dahingehend, dass „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (…) eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ sind

Sowohl für die Tätigkeit nach Weisungen als auch für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, etwa die Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber, die Zahlung fester Geldbeträge anstelle einer Umsatz-/Gewinnbeteiligung oder der Auftritt nach außen hin. Nur, wenn es an den genannten Merkmalen fehlt, ist ein Auftragnehmer auch tatsächlich selbständig.

Was tun, um sich gar nicht erst strafbar zu machen?

Strafbar macht sich nach § 266a StGB, wer den Sozialversicherungsträgern die geschuldeten Beiträge vorenthält. Auftraggeber sollten daher vor jeder Zusammenarbeit mit einem selbständigen Dienstleister sorgfältig prüfen, ob in diesem Vertragsverhältnis die Gefahr einer abhängigen Beschäftigung besteht. Diese Einschätzung sollte er regelmäßig nicht selbst vornehmen. Denn seine persönliche Einschätzung, mag sie auch noch so sorgfältig begründet sein, lässt regelmäßig nicht seinen Vorsatz entfallen. Dieser ist nur dann ausgeschlossen, wenn er sich entweder auf den Rat eines Rechtsanwalts verlässt oder  rechtzeitig ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführt.

Was tun, wenn es hierfür zu spät ist?

In vielen Fällen ist es dafür allerdings schon zu spät. Denn viele Betroffene, kommen gar nicht auf die Idee, vorab den Status einer Zusammenarbeit zu klären. Vielmehr gehen sie davon aus, es werde „schon irgendwie klappen“. Das hat zur Folge, dass Vertragspartner teils jahrelang als Selbständige geführt werden, obwohl sie in Wahrheit all die Zeit Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne waren. Soweit es zu Durchsuchungen oder Befragungen durch die Staatsanwaltschaft kommt, gilt der Standard-Tipp: „nichts ohne meinen Anwalt“. Denn zunächst einmal ist entscheidend, was Ihnen zur Last gelegt wird und was davon bewiesen werden kann. Bevor Sie nicht wissen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird, kann jede Aussage Sie belasten.

Soweit Sie sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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