Amazon: Markenverletzung durch Suchergebnisse?

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Kurz und bündig:

  • Eine Markenverletzung durch Amazon-Suchergebnisse liegt auch dann vor, wenn bei Eingabe der Marke im Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion auch Produkte als Ergebnisse erscheinen, die nicht vom Markeninhaber stammen.
  • Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Suchergebnisse i.R. eines einheitlichen Ergebniszusammenhangs erscheinen und sich nicht unschwer als Wettbewerbsprodukte erkennen lassen.

(vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.02.2016 – 6 U 16/15)

Die Kl. ist Inhaberin der Unionsmarke „Fatboy“ und vertreibt unter diesem Namen Sitzsäcke. Die Bekl. betreibt die Online-Verkaufsplattform „amazon.de“, auf der auch Dritte ihre Waren anbieten können. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Fatboy“ erschienen nicht nur Produkte der Kl. sondern auch solche, die von Drittanbietern eingestellt worden sind. Ohne ausreichende Kennzeichnung/Abhebung der Produkte der Kl. liege darin eine Markenrechtsverletzung wegen Verwechselungsgefahr, urteilte das OLG Frankfurt.

In der Entscheidung wurde ein Unterlassungsanspruch wegen Identitätsschutz bejaht, Art. 9 I lit. a GMV. Durch die Verwechselungsgefahr bestehe ein Eingriff in die Herkunftsfunktion der geschützten Marke: Der User erwarte bei der Recherche nach einem Produkt eines bestimmten Unternehmens Informationen zu diesem spezifischen Produkt. Würden auf der Ergebnisseite der Suchanfrage auch solche Produkte von Drittanbietern und weiterführende Links zu deren Unternehmensseiten angezeigt, bestehe die Gefahr, dass der Internetnutzer das gesuchte (Marken-)Produkt mit Angeboten und dem Internetauftritt von Mitbewerbern in Verbindung bringt.

Das OLG zieht illustrierend den Vergleich zum Verhalten eines Kunden in einem physischen Kaufhaus heran: Wer dort den Verkäufer nach Produkten einer bestimmten Marke fragt, der erwartet auch nur diese Markenprodukte und nicht etwa Konkurrenzprodukte gezeigt zu bekommen.

Wenngleich die instanzgerichtliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen überwiegend vergleichbar entschieden hat, so wäre im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung eine Klärung durch den BGH wünschenswert.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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