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„American Truck Simulator“: Nimrod-Rechtsanwälte-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Die bekannte Urheberrechtskanzlei Nimrod verschickt Abmahnungen im Namen der Astragon Sales & Services GmbH wegen des illegalen Anbietens des PC-Spiels „American Truck Simulator“ über Internettauschbörsen. 

Das PC-Spiel „American Truck Simulator“ gibt dem Spieler die Möglichkeit mit großen Trucks aus Amerika die kalifornische Landschaft zu erkunden und dabei Waren auszuliefern. 

Der Vorwurf und die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden: 

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird von der Abmahnkanzlei vorgeworfen, das in Rede stehende PC-Spiel über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten zu haben. 

Die Kanzlei Nimrod fordert nun aufgrund des angeblichen illegalen Uploads des Spiels die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von EUR 850,00.

Alles zahlen oder ablehnen?

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Der Abgemahnte ist aber dann nicht als Täter verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist. 

Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, damit meine Haftung entfällt?

Liegt oben genannter Fall vor, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast. 

Sie erfüllen diese, indem Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird. 

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen. 

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich. 

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unser Rat an Sie:

Unser Rat an Sie ist, sich unbedingt in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall unterstützen und beraten kann. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall. 

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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