Amtsgericht Bad Schwartau zur Höhe des Schadensersatzes bei durch Unfall beschädigtem Motorradhelm

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Unter Sachverständigen herrscht die allgemeine Meinung, dass sicherheitshalber nach einem Verkehrsunfall mit dem Motorrad der durch den Unfall beschädigte Motorradhelm immer ausgetauscht werden sollte, um kein Risiko einzugehen.

Dennoch ist oft gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung strittig, ob bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Motorradhelm nur der Zeitwert zu ersetzen ist.

Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Bad Schwartau (DAR 1999, 458) ist davon auszugehen, dass ein Motorradhelm ein reiner Sicherheitsgegenstand ist und durch den Austausch eines Helmes keine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eintritt.

Diesem ist nämlich üblicherweise die Art und der Zustand seines Helmes so lange egal, wie er nur seinen Einsatzzweck erfüllt, also den Motorradfahrer gegen die Folgen eines Sturzes schützt.

Ähnlich führt hierzu das Amtsgericht Oldenburg (Az.: 17 C 84/95 V) aus, dass ein Motorradhelm ja gerade nicht kosmetischen Zwecken dient und es sich somit auch nicht um ein Verschleißteil handelt, das immer wieder mal ausgetauscht wird. Im Regelfall hätte sich der verunfallte Motorradfahrer ohne den Unfall keinen neuen Helm gekauft.

Auch das Landgericht Darmstadt (DAR 2008, 89) sowie das Amtsgericht Bad Schwartau (ZfS 2000, 488) sind der Ansicht, dass es bei Motorradhelmen keinen Abzug neu für alt gebe.

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