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Alkohol am Steuer: Was passiert bei einem Unfall?

  • 1 Minuten Lesezeit
Alkohol am Steuer: Was passiert bei einem Unfall?

Wer sich im Vollrausch hinters Steuer setzt, handelt nicht nur unverantwortlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und sich selbst. Er riskiert damit auch seinen Versicherungsschutz.  

Alkohol am Steuer und Unfall: Versicherung muss nicht leisten

Wer sich im fahruntüchtigen Zustand hinters Steuer setzt, genießt im Fall eines Unfalls nicht den vollen Versicherungsschutz. Im Extremfall muss der Versicherer sogar gar nichts leisten.  

Ein solcher Fall wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Nachdem der Kfz-Versicherer bei einem Autounfall seine Leistung erbracht hatte, forderte er diese von dem Versicherungsnehmer wieder zurück. Denn es hatte sich herausgestellt, dass dieser den Unfall im volltrunkenen Zustand verursacht hatte. Die Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,10 Promille. 

Alkohol am Steuer: Ein Verstoß gegen Versicherungsbedingungen 

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) stand, dass das Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch den Genuss alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 

Außerdem war dort geregelt, dass bei einem vorsätzlichen Verstoß des Versicherten kein Versicherungsschutz mehr besteht und bei einem grob fahrlässigen Verstoß die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden darf.  

Der Kfz-Versicherer stützte die Rückforderung der Leistung auf die schwere Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, auf die Trunkenheitsfahrt. Und die Karlsruher Richter gaben ihm Recht. Verletzt der Versicherte seine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag, so ist eine Leistungskürzung gemäß dem Verschuldensgrad zulässig. In Ausnahmefällen kann das sogar zu einer Leistungskürzung auf „null" führen. 

Alkohol am Steuer: Unfall ist grobe Fahrlässigkeit

Dass der Verlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlichen Pflichtverstößen vorgesehen ist, schließt eine entsprechende Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Handeln nicht aus. Nach Ansicht des IV. Zivilsenats ist die Kürzung auf „null" auch bei grober Fahrlässigkeit möglich, wenn den Versicherten – wie im vorliegenden Fall – ein entsprechend schweres Verschulden trifft. 

(BGH, Urteil v. 11.01.2012, Az.: IV ZR 251/10) 

(WEL)

Foto(s): ©Pexels/energepic.com

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