Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer

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Jeder Geschäftsführer sollte wissen, dass er nach dem GmbH-Gesetz sein Geschäftsführeramt ohne Angabe von Gründen niederlegen kann. Die Amtsniederlegung kann sinnvoll sein, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines Konflikts mit den Gesellschaftern unübersehbare Risiken übernehmen soll (z. B. Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung, deren Umsetzung Haftungsrisiken für den Geschäftsführer begründen). Überdies kann der Geschäftsführer in bestimmten Situationen zivil- und strafrechtliche Risiken wegen Insolvenzverschleppung durch eine rechtzeitige Amtsniederlegung reduzieren oder komplett verhindern. 

Allerdings muss der Geschäftsführer bei einer geplanten Amtsniederlegung mehrere Gefahren im Auge behalten: 

Er muss berücksichtigen, dass neben seiner Organstellung, die mit der Amtsniederlegung beendet wird, auch ein Geschäftsführerdienstvertrag besteht und er diesen nach seiner Amtsniederlegung nicht mehr erfüllen kann. Dies kann zwangsläufig in einer Haftung gegenüber der GmbH münden. Daher ist es sinnvoll, die Amtsniederlegung mit einer Kündigung des Geschäftsführervertrags zu verbinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine sofortige Kündigung ohne eine Kündigungsfrist nur durch eine außerordentliche Kündigung zu erreichen ist. Diese könnte z. B. zulässig sein, wenn der Geschäftsführer eine gesetzwidrige Weisung der Gesellschafter erhält. 

Schadensersatzrisiken entstehen durch eine Amtsniederlegung, wenn diese zur „Unzeit“ erfolgt. Der Zeitpunkt der Amtsniederlegung sollte überdacht werden. Führt die Amtsniederlegung des Geschäftsführers in der GmbH zu einem finanziellen Schaden und hätte der Geschäftsführer die GmbH und ihre Gesellschafter auf seinen Rückzug vorbereiten müssen, entstehen beim Geschäftsführer unnötige Haftungsrisiken. 

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Amtsniederlegung & Handelsregister

Ein weiteres Risiko im Zusammenhang der Amtsniederlegung liegt auf der verfahrensrechtlichen Ebene. Der die Amtsniederlegung planende Geschäftsführer muss zwingend Sorge tragen, dass seine Amtsniederlegung im Handelsregister eingetragen wird. Zwar wirkt die bestenfalls schriftlich gegenüber der GmbH und Gesellschaftern erklärte Amtsniederlegung sofort und beendet auch das Organverhältnis des Geschäftsführers. Bleibt der Geschäftsführer aber im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen, haftet er weiterhin gemäß der Registerpublizität nach den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung. Insbesondere in Situationen vor einer Insolvenz der GmbH, kümmert sich niemand in der Gesellschaft um die Streichung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister. Der Geschäftsführer muss im Rahmen seiner Amtsniederlegung selbst für die registerrechtliche Korrektur Sorge tragen. Hat er indes einmal sein Amt niedergelegt, kann er das Handelsregister nicht mehr korrigieren lassen, da den Antrag nur ein Geschäftsführer stellen kann und er kein Geschäftsführer der GmbH mehr ist. In der Praxis wird oft eine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Korrektur des Handelsregisters erklärt. Die Beendigung der Organstellung wird also bedingt zeitlich und situativ nach hinten verschoben. Dann verliert der Geschäftsführer erst mit der Korrektur des Handelsregisters materiell-rechtlich sein Geschäftsführeramt und beseitigt auch alle Rechtsschein- und Registerrisiken.

Zum rechtssicheren Ausstieg aus der GmbH muss der Geschäftsführer auch seinen Geschäftsführervertrag kündigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführervertrag regelmäßig einer festen Laufzeit oder Kündigungsfristen unterliegt. Eine sofortige Vertragsbeendigung ist allerdings durch eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags möglich.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik von ROSE & PARTNER, ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und ist mit seinem Anwalts-Team auf das Management von Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert. Für weitere Informationen sehen Sie hier: Abberufung, Kündigung des Geschäftsführervertrags & Amtsniederlegung

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