Anderkonto ist kein Insolvenzkonto

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Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen. Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung, BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – IX ZR 47/18 – OLG Stuttgart.

§ 149 Abs. 1 Satz 1 InsO eröffnet die Möglichkeit für den Gläubigerausschuss zu bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO regeln, welche Befugnisse dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung in dieser Hinsicht zukommen. Diese Vorschriften begründen hingegen keine besonderen Pflichten der Hinterlegungsstelle, BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – IX ZR 47/18 – OLG Stuttgart.

Unabhängig davon, ob das Sonderkonto ausdrücklich auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet, ist das Sonderkonto nach Insolvenzeröffnung stets Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II. 2.; vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 10).

Eine sich aus der Kontobeziehung bei einem Insolvenz-Sonderkonto ergebende Warnpflicht ist gegenüber dem Insolvenzgericht (vgl. Vortmann, BKR 2007, 449, 453) und – sofern vorhanden und der Bank bekannt – dem Gläubigerausschuss zu erfüllen, BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – IX ZR 47/18 – OLG Stuttgart.

Anderkonten hingegen sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Inhaber persönlich berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43; vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II.1.; vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7 mwN). Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf einem Anderkonto, weil es sich dabei um ein Vollrechtstreuhandkonto handelt.

Üblich und der Amtsstellung und der Pflichten- und Interessenlage des Verwalters angemessen ist vielmehr die Errichtung eines Sonderkontos als Konto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137).

Fazit: Erforderlich ist für eine etwaige Eintrittspflicht der Hinterlegungsstelle, dass diese sich einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung leichtfertig verschlossen hat. Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass die Hinterlegungsstelle erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte, BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – IX ZR 47/18 – OLG Stuttgart.


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