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„Andrew Rayel & Christina Novelli – Lighthouse“: Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian verfolgt weiterhin Filesharing an Musik über Internettauschbörsen. Er macht mit dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung an den nachstehenden Tonaufnahmen aus dem Sampler „Amazing Vocal Sound Endless Summer 7 (2017)“ im Auftrag der DigiRights Administration GmbH geltend: „Andrew Rayel & Christina Novelli – Lighthouse“, „DJ Antoine – La Vie en Rose“, „Kygo & Ellie Goulding – First Time“, „Kygo & Selena Gomez – It Ain't Me“, „MATTN & Magic Wand feat Neisha Neshae – Let The Song Play“.

Ich habe eine Abmahnung erhalten, was bedeutet das?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses ausgesprochen. Dem Empfänger wird vorgeworfen, die oben genannten Tonaufnahmen über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Der Adressat der Abmahnung wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1400,00 zu zahlen.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Muss ich zahlen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgeben und eine Zahlung leisten.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, damit meine Haftung entfällt?

Haben Sie die Tat nicht selbst begangen, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast.

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Der sekundären Beweislast kommen Sie dann nach, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare).

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wieso ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen?

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

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Ihre Kanzlei Brehm


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