Angst vor der Beschuldigtenvernehmung? – Warum ein Strafverteidiger jetzt die beste Entscheidung ist

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Wenn Sie eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Beschuldigte haben ein Aussageverweigerungsrecht, was oft der beste Schutz ist. Eine vorschnelle Klärung durch Gespräche mit der Polizei kann zu Selbstbelastung führen, da die Polizei keinen Einfluss auf die Einstellung des Verfahrens hat – dies obliegt der Staatsanwaltschaft. Eine Verteidigungsstrategie ohne Aktenkenntnis ist riskant; daher sollte man einen erfahrenen Verteidiger hinzuziehen, der die Beweislage prüft und über das weitere Vorgehen berät, um sich nicht unnötig zu belasten. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit 19 Jahren Erfahrung und mehrfachen Auszeichnungen biete ich maßgeschneiderte Verteidigungen und berate Sie über Ihre Optionen, um Fehler zu vermeiden, die sich später nicht korrigieren lassen. Kontaktieren Sie mich für eine Beratung zu den Kosten einer Verteidigung.

Die Polizei lädt zur Beschuldigtenvernehmung – und plötzlich schlägt das Herz schneller. Was habe ich falsch gemacht? Muss ich da überhaupt hin? Und was passiert, wenn ich einfach hingehe und „die Sache aufkläre“?


Viele meiner Mandanten stehen genau an diesem Punkt. Die gute Nachricht: Wer sich jetzt richtig verhält, kann viel für den weiteren Verlauf des Verfahrens tun. Die schlechte Nachricht: Wer unüberlegt handelt, kann sich selbst mehr schaden als nötig. Eine schnelle Klärung durch ein inoffizielles Gespräch mit den Polizeibeamten wird nicht erfolgen. Die Polizei bestimmt nämlich nicht bei die Einstellung des Verfahrens gegen Sie. Für diese Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine „einfache“ Klärung rückt damit häufig in weite Ferne. 


Was ist eine Beschuldigtenvernehmung?


Eine Beschuldigtenvernehmung ist der erste offizielle Schritt in einem Strafverfahren, bei dem die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Verdächtigen zu den Vorwürfen befragt. Das bedeutet: Es gibt bereits einen Anfangsverdacht, dass eine Straftat vorliegt und dass der Beschuldigte diese begangen haben könnte. Es gibt damit ein Ermittlungsverfahren gegen Sie. Auf den Ladungen zur Beschuldigtenvernehmung ist auch dargestellt, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge zu einem Sachverhalt vernommen werden sollen. Dieses stellt einen erheblichen Unterschied dar. 


Im Gegensatz dazu gibt es die Zeugenvernehmung. 

Zeugen müssen aussagen (es sei denn, sie haben ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht, z. B. als Angehörige). Beschuldigte hingegen haben ein Aussageverweigerungsrecht – und das ist oft der beste Schutz. Wir erleben es vielfach, dass der Tatverdacht zunächst sehr dünn war und dann durch die Angaben oder schlimmstenfalls durch ein Geständnis erst sich verfestigten. 

Durch die Ihnen nicht bekannte Ermittlungsakte haben Sie gegenüber den vernehmenden Beamten eindeutig einen Nachteil. In den meisten Fällen wird man Ihnen auch nicht sagen, dass der Verdacht gegen Sie eigentlich sehr dünn ist und man Ihnen im Falle des Schweigens nichts nachweisen kann. 

Aus diesem Grunde macht es auch keinen Sinn mit einem Verteidiger ohne Aktenkenntnis zur Vernehmung zu erscheinen. Aktenkenntnis ist Pflicht! Es gibt sicherlich einen Fall, welcher zu überdenken ist, aber auch da bin ich sehr vorsichtig. Sollten Sie ein Alibi benennen und nachweisen können, dann könnte es anders zu bewerten sein, aber auch hier rate ich zumeist von der Teilnahme an der Vernehmung ab, um nicht in unnötige Widersprüche verwickelt zu werden. Das Alibi lässt sich auch auf schriftlichem Wege durch eine Verteidigererklärung zur Ermittlungsakte reichen.


Muss ich als Beschuldigter zur Polizei?


Kurz und knapp: Nein. Eine polizeiliche Vorladung ist keine Pflichtveranstaltung zu der Sie erscheinen müssen. Sie können die Einladung ignorieren oder höflich absagen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter Sie vorlädt – dann müssen Sie erscheinen, müssen aber trotzdem nichts sagen.


Warum ist das wichtig? Weil viele Beschuldigte in der Vernehmung den Fehler machen, sich „rausreden“ zu wollen. Dabei sagen sie oft Dinge, die später gegen sie verwendet werden können. Solche Angaben lassen sich nicht oder nur sehr schwer zurücknehmen oder relativieren.


Aber sieht es nicht schlecht aus, wenn ich schweige?


Das ist ein weitverbreiteter Irrtum und lässt sich kaum aus den Köpfen bekommen. Niemand wird verurteilt, nur weil er geschwiegen hat. Es ist Ihr gutes und sehr wertvolles Recht – und oft die klügste Entscheidung. Ein erfahrener Verteidiger kann erst nach Akteneinsicht beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht. Es stellt auch einen schweren Fehler dar, wenn ein Rechtsanwalt eine Erklärung zur Ermittlungsakte reicht und zuvor diese Akte nicht gesichtet hat. 


Warum ein Verteidiger so wichtig ist


Wer sich ohne Verteidiger auf eine Beschuldigtenvernehmung einlässt, läuft Gefahr, Dinge zu sagen, die er später bereut. Die Polizei ist geschult darin, belastende Aussagen herauszuarbeiten – oft, ohne dass man es direkt merkt.


Ein Strafverteidiger:


    •    sieht zuerst die Akte und analysiert die Beweislage,

    •    berät Sie, ob und wie eine Aussage überhaupt sinnvoll ist,

    •    kommuniziert für Sie mit den Ermittlungsbehörden und

    •    verhindert, dass Sie sich selbst unnötig belasten.


Nicht zu unterschätzen ist der Stress einer Beschuldigtenvernehmung. Wer möchte sich bei der Polizei schon unschönen Fragen stellen? 


Ich bin seit 19 Jahren als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und wurde mehrfach als Focus-Topanwalt im Strafrecht ausgezeichnet. Durch meine bundesweite Tätigkeit in bekannten Verfahren weiß ich genau, wie man sich in einer Beschuldigtenvernehmung klug verhält – und wann es besser ist, zu schweigen.


Lassen Sie uns reden, bevor Sie reden!


Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, warten Sie nicht ab. Melden Sie sich bei mir – ich kläre Ihre Optionen und übernehme Ihre Verteidigung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie keine Fehler machen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.


Rufen Sie mich an und lassen sich zu dem Kosten einer Verteidigung zunächst beraten. 

Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Verteidigungen auf Ihren Einzelfall zu einer zuvor festgelegten Vergütungsvereinbarung an. Die Kosten bleiben dadurch für Sie immer überschaubar. 

Sie erreichen mich unter 0201/310 460 0 oder direkt per Email unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de. Wir sind eine bundesweit hochspezialisierte Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung.

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Foto(s): RA Scharrmann

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