Anhörungsbogen vom Umweltbundesamt wegen ElektroG erhalten?

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Haben Sie, ebenso wie einer unserer Mandanten, einen Anhörungsbogen von dem Umweltbundesamt erhalten, weil Sie vermeintlich ohne Registrierung elektronische Produkte zum Verkauf angeboten haben?

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind wir unter andere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts seit Jahren hoch spezialisiert. Vermehrt haben wir Mandanten vertreten, die von einem Mitbewerber wegen einer angeblichen Verletzung von Vorschriften des Elektrogesetzes (ElektroG) abgemahnt worden waren. Auf dieser „zivilrechtlichen Schiene“ wurde dann stets verlangt, dass der vermeintliche Rechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Im Falle eines erneuten Verstoßes müsste dann eine Vertragsstrafe an den abmahnenden Mitbewerber gezahlt werden.

Vorwurf:

Nun wurde uns ein Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes vorgelegt. Darin heißt es, dass unser Mandant - der Adressat - im Internet diverse elektronische Produkte zum Kauf angeboten haben soll, ohne dass er sich zuvor bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert habe. Dies sei aber nach den Vorschriften des Elektrogesetzes vorgeschrieben. Eine unterbliebene Registrierung stellt gemäß § 45 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Ahndung das Umweltbundesamt zuständig ist. Auf dieser „verwaltungsrechtlichen Schiene“ geht es nicht darum, dass eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden muss. Vielmehr steht am Ende eines ordnungsbehördlichen Bußgeldverfahrens in aller Regel ein Bußgeldbescheid. Dieser stellt einen sogenannten belastenden Verwaltungsakt dar. Vor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ist die Anhörung der betroffenen Person erforderlich (§ 28 VwVfG). Dies wiederum bedeutet, dass der betroffenen Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen gegeben werden muss. Das erfolgt anhand der Übersendung eines Anhörungsbogens. Unser aktueller Mandant hat in seiner Post einen derartigen Anhörungsbogen vorgefunden. 

Pflichtangaben zur Person

Wichtig: In einem Anhörungsbogen werden Ihnen Fristen durch die Behörde gesetzt! Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu der Sache zu machen. Sie müssen also weder den angeblichen Verstoß zugeben, noch sich anderweitig dazu erklären. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. In dem Anhörungsbogen findet sich eine entsprechende Passage, in der Sie Ihre Personaldaten eintragen müssen. Wenn Sie dies nicht tun, stellt dies eine weitere Ordnungswidrigkeit dar. 

Fristen beachten und Anwalt beauftragen

Jeder Fall ist anders. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass das Unterlassen jedweder Angaben zur Sache nur selten der bestmögliche anzuratende Weg sein dürfte. Da sich das gezielte Verteidigungsvorgehen aber danach richtet, wie genau Ihr Sachverhalt gelagert ist, muss zunächst eine umfassende Überprüfung Ihres Falles erfolgen. In der Regel sollte durch Ihren Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht beantragt werden. Sodann lautet das Ziel des weiteren Vorgehens, dass - wenn die Vorwürfe zutreffen - das von der Behörde festzusetzende Bußgeld möglichst gering ist. Im Verwaltungsrecht obliegt der Behörde oftmals ein Ermessensspielraum. Auch die Bußgeldvorschrift des § 45 ElektroG ist als Ermessensnorm ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Behörde durch den Gesetzgeber ein Rahmen vorgegeben worden ist, innerhalb dessen ein Bußgeld sich bewegen muss. Je nach Vorwurf beträgt ein Bußgeld wegen der Verletzung von ElektroG-Vorschriften bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro.

Was also sollten Betroffene tun?

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Diese sollte Ihren Fall umfassend prüfen, Akteneinsicht nehmen und sodann mit dem Ziel eines möglichst geringen Bußgeldes Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Beachten Sie, dass die die Frist zur Beantwortung des Anhörungsbogens vier Wochen ab Zustellung beträgt. Einen Anhörungsbogen zu ignorieren ist ein denkbar schlechter Rat. Die Behörde könnte ein weiteres Bußgeldverfahren wegen der Nichtbeantwortung der Fragen zur Person einleiten und wird wegen des Hauptvorwurfes ein Bußgeldbescheid nach Aktenlage gegen Sie erlassen. 

Bußgeldbescheid erhalten?

Wenn Sie bereits einen ordnungsbehördlichen Bußgeldbescheid erhalten haben sollten, so ist Ihnen unbedingt anzuraten, schnellstmöglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Beachten Sie bitte, dass Verwaltungsakte wie z.B. Bußgeldbescheide nach einer relativ kurzen Zeit bestandskräftig werden und danach grundsätzlich unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden können.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle des Erhalts eines Anhörungsbogens beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie selbst keinen Kontakt zu der Behörde auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft Dokumente oder füllen selbständig Bögen aus
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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