Anlageberatung - BaFin gibt Hinweise, worauf man achten sollte

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In einem aktuellen Artikel "Anlageberatung – Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten" gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) Hinweise, worauf man bei eine Anlageberatung achten achten sollte. Eigentlich ist das nichts Neues und ich erkläre das auch immer, wenn ich danach gefragt werde. Lesen Sie hier, wie die Checkliste der BaFin aussieht und woran man eine seriöse Anlageberatung erkennt. 

1. Welche Schritte gibt es bei der Anlageberatung?

Die einzelnen Schritte der Anlageberatung folgen im Grunde den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine Anlageberatung muss 

  • anlegergerecht und 
  • anlagegerecht 

erfolgen und das wird dann auch entsprechend dokumentiert.

2. Wann liegt ein Anlageberatungsvertrag vor? 

Was viele nicht wissen: es gibt grundsätzlich keine besondere Form eines Anlageberatungsvertrages. Vielfach kann ein solcher Vertrag auch konkludent - also stillschweigend - geschlossen werden. Vereinfacht kann man sich merken: Immer dann, wenn der Anleger oder die Anlegerin bewusst einen Berater aufsucht, um eine Anlage zu tätigen und dabei die Zeichnung der konkreten Anlage von dessen Beratung abhängig gemacht wird, kann schon ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen werden.  Dazu kommt man relativ schnell. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ergeben sich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. 

Abzugrenzen ist der Anlageberatungsvertrag von einem Anlagevermittlungsvertrag und einem sog. execution-only-Geschäft. Bei letzterem hat der Kunde bereits eine ganz genaue Vorstellung von dem Produkt und legt zur Zeichnung keinen Wert mehr auf die Beratung des Anlageberaters. Die Grenze zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung kann im Einzelfall fließend sein, es kommt letztlich immer darauf an, wie weit der Kunde hier zu erkennen gegeben hat, eine Beratung (und in welchem Umfang) zu wünschen. 

3. Schritt 1: Anlegergerechte Beratung 

Bei der Anlegergerechten Beratung geht es vereinfacht ausgedrückt darum, dass der Kunde bzw. die Kundin das Produkt erhält, was zu seinen oder ihren Anlagezielen passt. 

a) Information 

Damit der Anlageberater dies auch kann, ist er auf Informationen angewiesen, die er sinnvollerweise als erstes aktiv vom Kunden oder der Kundin in Erfahrung bringen muss. Dabei handelt es sich um 

  • Anlageziele (Laufzeit, Anlagegrund, Investitionskriterien etc.)
  • finanzielle Verhältnisse (vorhandenes Vermögen, Einkommen, bestehende Verbindlichkeiten etc.) und 
  • Kenntnisse und Erfahren mit Anlagen (z.B. aus der Vergangenheit mit bereits getätigten Anlagen)

Ohne diese Angaben kann der Anlageberater kein passendes Produkt auswählen und vorstellen, deshalb sollten die Angaben möglichst vollständig erfasst werden - lieber zu viel, als zu wenig.

b) Provisionsbasierte Beratung oder Honorarberatung? 

In diesem Stadium des Gespräches sollte sinnvollerweise auch geklärt werden, welche Form der Beratung stattfindet. Möglich ist eine Beratung gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar (meist wird es dann doch in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung geben) oder eine provisionsbasierte Beratung (dann erhält der Berater vom Produktgeber eine Provision). Findet eine Honorarberatung statt, muss der Berater die Provision an den Kunden bzw. die Kundin auskehren. 

4. Schritt 2: Anlagegerechte Beratung 

Wenn der Anlageberater alle relevanten Daten erfasst hat, wählt er ein Produkt aus, dass zu den Vorstellungen des Kunden passt. Wünscht der Kunde oder die Kunden einen sog. "Kurzläufer" wird er kein Produkt mit 10 Jahren Laufzeit auswählen. Wünscht der Kunde eine Anlage ohne Totalverlust, dann können z.B. keine nachrangigen Schuldverschreibungen empfohlen werden. 

a) Mitteilung sämtlicher, für die Anlage relevanten Informationen

Was etwas sperrig klingt, ist im Grunde ganz einfach: Der Kunde bzw. die Kunden muss im Grunde alles wissen, was es zu der konkreten Anlage zu wissen gibt. Dazu gehört z.B. (nicht abschließend): 

  • Funktionsweise 
  • rechtliche Konstruktion 
  • Risiken und Chancen

Das klingt sehr weit, aber wenn es z.B. einen Prospekt für die Anlage gibt, dann muss der Anlageberater im Grunde dem Kunden alles mitteilen, was in dem Prospekt drin steht. Das kann natürlich niemand leisten. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass der Anleger bzw. die Anlegerin die für die Anlage vorhandenen und erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt bekommt. Anderenfalls muss der ganze Prospekt durchgearbeitet werden. 

Dabei darf der Anlageberater nur solche Produkte empfehlen, die zu den Anlagezielen passen. 

b) Rechtzeitige Übergabe der Zeichnungsinformationen - i.d.R. 2 Wochen vorher

Zu jeder Anlageform gibt es Zeichnungsunterlagen. Welche das sind, hängt im wesentlichen vom Produkt ab. Ist das Produkt z.B. prospektpflichtig, dann muss der Prospekt rechtzeitig übergeben werden. Rechtzeitig bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Anleger oder die Anlegerin noch die Möglichkeit haben, die Unterlagen vor der Zeichnung lesen zu können. Es gibt da keine starre Grenze, wie lange vorher die Unterlagen übergeben werden müssen, mit 2 Wochen vorher ist man aber meist auf der sicheren Seite. 

Je nach Produkt gibt es dann auch gesetzliche "Kurzinformationen", z.B. Basisinformationsblätter, Vermögensanlageinformationsblätter oder Produktinformationsblätter. Welche davon relevant sind, hängt vom Produkt und dessen rechtlichen Vorgaben ab. 

c) Information über Provisionen 

Der Anlageberater muss auch darüber aufklären, wie sich die Kosten für den Vertrieb des Produktes zusammensetzen und welche Provision er dabei verdient. Nur so kann der Kunde oder die Kundin erkennen, welches Eigeninteresse der Berater an de Geschäft hat. 

5. Schritt 3: Schriftliche Dokumentation

Wenn bis hier hin alles vernünftig gelaufen ist, sollte der Beratungsvorgang schriftlich dokumentiert werden. Teilweise ist dies sogar Pflicht. Dazu muss z.B. eine Geeignetheitsdokumentation angefertigt und übergeben werden. Damit wird dokumentiert, dass und auf Basis welcher Informationen man als Berater zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Produkt für den Kunden geeignet ist - er also das passende Produkt erhält. 

Daneben (je nachdem auch zusammen mit der Geeignetheitsdokumentation) erfolgt das Beratungsprotokoll. Manchmal wird es auch als Vermittlungsprotokoll überschrieben. Hier sind die wesentlichen Inhalte der Beratung wie z.B. Ort und Dauer der Beratung, anwesende Personen, besprochene Themen und der Zeitpunkt enthalten, in dem der Kunde oder die Kundin die oben angesprochenen Unterlagen erhalten hat. 

Praxistipp: Sie sollten auf diese Unterlagen in jedem Fall bestehen. Die Unterlagen sollten im Idealfall zusammen mit den Zeichnungsunterlagen als Kopie bei Zeichnung zur Verfügung gestellt werden. So haben Sie die Möglichkeit, sich über die darin enthaltenen Angaben Gedanken zu machen, diese zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen oder aber sogar innerhalb der Widerrufsfrist die Zeichnung zu widerrufen. 

Zwar ist die Zeichnung ohne diese abschließende Dokumentation nicht unwirksam, aber Ihre Rechte lassen sich unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt schlechter durchsetzen. Bestimmte Dinge können dann u.U. nicht oder nicht rechtzeitig mehr geklärt werden. 

6. Und wenn es mal nicht rund läuft? 

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie etwas erworben haben, was nicht zu Ihren Anlagezielen passt oder aber Ihre Beteiligung nicht "rund" läuft, dann lohnt sich manchmal in Blick in eben diese Beratungsdokumentation. Nicht selten lassen sich dort "Überraschungen" finden, von denen manche(r) gar nicht wusste, dass er oder sie so etwas unterzeichnet haben. Aber auch offensichtliche Fehler in der Beratung, wie z.B. eine verspätete Prospektübergabe, lassen sich so relativ schnell herausfinden. 

Wenn Sie wissen möchten, was in der Beratung zu Ihrer konkreten Beteiligung und/oder Anlage möglicherweise nicht richtig gelaufen ist oder Sie das Gefühl haben, dass mit Ihrer Beteiligung oder Anlage etwas nicht stimmt, können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben mir eine mal an marc.gericke@gericke-recht.de



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