Anlauf der Verjährung bei Fondsbeitritten

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Natürlich sind Anlageberater froh, wenn Schadensersatzansprüche verjähren. Daher wird über dieses Thema oft verhandelt, denn so ganz genau ist selten geklärt, wann man Schadensersatzansprüche zu den Akten legen darf. Manchmal geht es im Streit um Schadensersatz um einen Tag! 

BGH-Urteil vom 21.5.2019 – Az.: II ZR 340/18 

In einem aktuell vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers gegenüber seinem Anlageberater. Der Kläger sah sich durch eindeutige Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geschädigt. Der Beklagte führt die Verjährung an. 

Die entsprechende Rechtsnorm ist § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Demnach beginnt der Anlauf der Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsverfahrens. 

Verlauf 

Im Frühjahr 2005 bot der Kläger einer GmbH & Co. KG an, sich zu beteiligen. Er gab am 13. April 2005 ein Beteiligungsangebot abgab, das am gleichen Tag angenommen wurde. Die späteren Beklagten sind Gründungskommanditistinnen dieser Fondsgesellschaft. Vom 13. April bis zum 22. April war eine staatlich anerkennte Gütestelle mit den Ansprüchen befasst. Das Güteverfahren musste allerdings abgebrochen werden, da keine Übereinkunft erzielt werden könnte. 

Ein halbes Jahr später reichte der Kläger eine Schadensersatzklage ein. Das zuständige Landgericht wies die Klage mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung ab. Auch die Berufung vor dem OLG bleib erfolglos. Erst in der Revisionsverhandlung vor dem BGH kam der Anleger zu seinem Recht: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Auskunftspflichtverletzungen sei nicht gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt, so die Urteilsbegründung, da nicht die Annahme des Angebotes, sondern das Zustandekommen des Vertrages entscheidend für einen Schadensersatzanspruch ist. 

Einschätzung und Empfehlung 

Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht und Partner bei AJT in Neuss: „Es ist halt entscheidend, wann ein Schaden eintritt. Allein der Wunsch, einem Fonds beizutreten und das Hin- und Herschieben von Angeboten macht den Schaden noch nicht aus. Konkret beginnt der Anlauf der Schadensersatzverjährung erst mit der konkreten Entstehung des Schadens, in diesem Fall also mit der Unterzeichnung eines Vertrages mit bindenden Aussagen.“ 

Allein die Entscheidung, dass ein Vertrag geschlossen werden soll, ist für die Verjährung nicht relevant. 

Der BGH hat entschieden, dass ein Schaden dann noch nicht eingetreten sein kann, wenn dem Geschädigten noch ein Widerrufsrecht zusteht. 

Schadensersatz steht einem Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung erst mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu. Jansen: „Zwangsläufig beginnt auch dann erst der Verjährungsanlauf, auch wenn andere BGH-Senate das in der Vergangenheit etwas anders formuliert haben!“ 

Im aktuellen Fall wurde durch die Stellung des Güteantrags des Klägers am 13.4.2015 rechtzeitig gem. § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am letzten Tag der zehnjährigen Verjährungsfrist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BGB gehemmt. Da die spätere Klage innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Güteverfahrens gestellt wurde, konnte der BGH die Sache nicht als verjährt bewerten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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