Verjährung: Fristbeginn bei Dauerschuldverhältnissen

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Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von fehlerhafter Aufklärung bei geschlossenen Publikumsfonds stellt sich häufig die Frage nach der Überwindung der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 BGB.

Mit dem Erwerb der Kapitalanlage ist der Schadensersatzanspruch entstanden, da die Pflichtverletzung in einer Beeinflussung des Willens des Anlegers besteht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe der schuldrechtlichen Verpflichtungserklärung des Anlegers, BGH-Urteil vom 9. November 2007 – V ZR 25/07 und vom 24. März 2011 – III ZR 81/10. Allerdings: Neben Beratungsmängeln sind auch andere Entstehungszeitpunkte für Schadensersatzansprüche denkbar, etwa bei Ausführungsmängeln.

Grundsätzlich ist der Beratungsvertrag auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen. Mit der vollständigen und korrekten Erfüllung der diese Anlageentscheidungen betreffenden Beratungspflichten sollen die Leistungspflichten des Beraters indes erfüllt sein. Ein Dauerberatungsvertrag kommt nicht stillschweigend zu Stande, sondern muss ausdrücklich geschlossen werden, BGH-Urteil vom 28. April 2015 · Az. XI ZR 378/13.

Verjährung von Dauernebenpflichten beginnt später

Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag beginnt die Verjährung von Dauernebenpflichten, die über das gesamte Dauerschuldverhältnis bestehen, erst mit der Geltendmachung von (Auskunfts-)ansprüchen, BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11; OLG Schleswig (lexetius.com/2011,6205.

In dem Bereich von geschlossenen Publikumsfonds (unterfallen jetzt dem KAGB) sind derartige Dauerschuldverhältnisse nach Geschäftsbesorgungsrecht mit Auskunftspflichten vorstellbar im Verhältnis des Anlegers zum Gründungskommanditisten als Mitgesellschafter, zum Treuhänder, ferner zum ständigen Steuerberater, wenn dieser eine steuermindernde Anlage fehlerhaft empfohlen hatte etc. pp. Ein Dauerschuldverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter ist ebenfalls denkbar bei einem Vermögensverwalter sowie bei einem Versicherungs- und Anlageberater bei Finanz- und Vorsorgekonzepten mit Dauerpflichten.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegenüber Steuerberatern beginnt nicht unbedingt mit der Anlageberatung, sondern eventuell erst mit der Bekanntgabe eines nachteiligen Steuerbescheides gegenüber dem Anleger, BGH-Urteil vom 3. Februar 2011 – IX ZR 183/08.

Widerrufsrechte unverjährt

Unverjährt und regelmäßig unverwirkt über die Verjährungsfrist von zehn Jahren hinaus sind weiterhin Widerrufsrechte aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Beteiligungsverträgen, die auch gegenüber den Gründungsgesellschaftern geltend gemacht werden können, BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 – II ZR 304/00; OLG Stuttgart; LG Heilbronn (lexetius.com/2001,1230).


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